VwGH: Schleichwerbung iSd § 19 Abs 4 lit b PrR-G und Trennungsgebot iSd § 19 Abs 3 leg cit
Schleichwerbung setzt einerseits die Absicht, einen Werbezweck zu erreichen, und andererseits die Eignung zur Irreführung über diesen Werbezweck voraus; eine Einschränkung, welche akustischen Mittel für eine Trennung zulässig sind, trifft das Gesetz nur in die Richtung, dass diese Trennung eindeutig sein muss
§ 19 PrR-G
GZ 2009/03/0174, 30.09.2010
VwGH: Nach der Rsp des VwGH zu den vom Wortlaut und Regelungszweck vergleichbaren Verbotsvorschriften in § 14 Abs 2 ORF-Gesetz und § 34 Abs 2 Privatfernsehgesetz, die sich daher auch auf den vorliegenden Fall übertragen lässt, setzt Schleichwerbung einerseits die Absicht, einen Werbezweck zu erreichen, und andererseits die Eignung zur Irreführung über diesen Werbezweck voraus.
Von der (grundsätzlich zulässigen) Werbung unterscheidet sich die unzulässige Schleichwerbung durch die Irreführung über den Werbezweck. Ist der Werbezweck einer Sendung bzw eines Sendungsteiles nämlich offensichtlich und wird der Zuschauer über den Werbezweck nicht in die Irre geführt, so liegt von vornherein keine Schleichwerbung vor.
Bei der Beurteilung, ob eine Erwähnung oder Darstellung von Waren und Dienstleistungen über den eigentlichen Zweck, nämlich den Werbezweck, irreführen kann, ist auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer abzustellen.
Zum Trennungsgebot des § 19 Abs 3 PrR-G hat der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass diese Bestimmung zwei (kumulative) Anforderungen an Werbung aufstellt:
Werbung muss (zunächst) klar als solche erkennbar sein und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Eine Einschränkung, welche akustischen Mittel für eine derartige Trennung zulässig sind, trifft das Gesetz nur in die Richtung, dass diese Trennung eindeutig sein muss. Dem Hörfunkveranstalter stehen daher verschiedene Mittel offen, um eine solche Trennung für den durchschnittlichen Zuhörer eindeutig zu bewerkstelligen.
Wenn die Beschwerde argumentiert, die Verwendung des Wortes "Spot" deute nicht unbedingt auf einen folgenden "Werbespot" hin und von einem "L Radio Markt Mix" erwarte der Hörer eine redaktionelle Auswahl an Marktinformationen, so ist ihr zuzugeben, dass aus der Verwendung des Begriffes "Spot" und der Betitelung mit "L Radio Markt Mix" jeweils für sich betrachtet nicht zweifelsfrei auf eine nachfolgende Werbesendung geschlossen werden könnte. Wird jedoch auf den Gesamteindruck abgestellt, der durch die Ankündigung eines "Spots" seitens der Moderatoren, den anschließenden gut hörbaren akustischen Werbetrenner und die folgende "Signation" entstand, so war nach Auffassung des VwGH für einen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Hörer die Einleitung eines Werbeblocks eindeutig zu erkennen.