Ministerialentwurf: Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die EG-Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft ("SCE": societas cooperativa europea) näher ausgeführt und einige mit der Ausführungsgesetzgebung in Zusammenhang stehende Verbesserungen auch im nationalen Genossenschaftsrecht vorgenommen werden.
Mit der SCE sollen den in allen Mitgliedstaaten anerkannten Genossenschaften angemessene und eigene rechtliche Instrumente zur Verfügung gestellt werden, die eine Entwicklung ihrer länderübergreifenden Tätigkeiten entweder durch Verschmelzung bestehender Genossenschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder durch Gründung neuer genossenschaftlicher Unternehmen auf europäischer Ebene fördern können. Grenzüberschreitende Umstrukturierungs- und Kooperationsmaßnahmen werden erleichtert. Die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft bietet damit insbesondere genossenschaftsrechtlich organisierten Unternehmen, die im Binnenmarkt aktiv sind, die Aussicht auf geringere Verwaltungskosten und eine dem Binnenmarkt angemessene Rechtsstruktur.
Zusätzlich soll die Ausführungsgesetzgebung auch dazu genutzt werden, für nationale Genossenschaften einige Verbesserungen bzw. Erleichterungen zu schaffen:
- Hilfen für die Bilanzierung von Geschäftsanteilen als Eigenkapital nach internationalen Rechnungslegungsstandards, - die Klarstellung der Zulässigkeit "bloß investierender Mitgliedern", - im Aktiengesetz und GmbH-Gesetz bereits vorgesehene Informationsrechte der Aufsichtsratsmitglieder, - Verbesserung der in der Literatur als unzulänglich kritisierten Regelung der Verjährung der Deckungsansprüche gegen die Genossenschafter und- die Herabsetzung der Mindestanzahl an Mitgliedern für die Einrichtung einer Delegiertenversammlung und der Wartestunde in der Generalversammlung.
Letztlich sollen auch längst überholte Sanktionen gegen die Überschreitung des Unternehmensgegenstands durch die Genossenschaft aufgehoben und die Strafbestimmung des § 89 GenG den entsprechenden Bestimmungen in AktG und GmbHG angenähert werden.
Die Begutachtungsfrist endet am 20. März 2006.