20.05.2005 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden


Ziel des Entwurfes ist es, Gewalt- und Sexualopfern einen Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu ermöglichen. Darüber hinaus werden wesentliche Informations- und Verständigungsrechte sowie die Verpflichtung zur Anerkennung und Achtung von Opfern eingeführt. Gemäß § 25 Abs 3 SPG anerkannte Einrichtungen soll der/die Privatbeteiligte mit seiner/ihrer Vertretung bevollmächtigen dürfen. Schließlich sollen die Kosten der Prozessbegleitung in den Katalog der zu ersetzenden Verfahrenskosten (§ 381 StPO) aufgenommen werden.

Im Staatsanwaltschaftgesetz soll darüber hinaus eine Rechtsgrundlage für den Einsatz der elektronischen Register- und Aktenführung (VJ- Straf) im Bereich der staatsanwaltschaftlichen Datenanwendungen geschaffen werden.

Der Entwurf im Detail:

A. Strafprozessordnung- Verankerung des Anspruchs auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung von Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte, vorsätzlich begangene Tat in ihrer sexuellen Integrität verletzt oder erheblicher Gewalt ausgesetzt worden sein könnten, in der bis Ende 2007 geltenden StPO, verbunden mit der Ermächtigung für die Bundesministerin für Justiz, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich mit der Prozessbegleitung zu beauftragen.- Aufnahme einer Verpflichtung, durch eine strafbare Handlung verletzte Personen mit Achtung und Würde zu behandeln.- Anspruch, im Vorverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden.- Verpflichtung zur Wahrung und Förderung der Wiedergutmachungsinteressen des Verletzten.- Anspruch des fremdsprachigen Verletzten auf Gewährung von Übersetzungshilfe unter den selben Voraussetzungen wie Beschuldigte.- Ausweitung der aktiven Belehrungs- und Informationsverpflichtungen über Entschädigungs- oder Hilfeleistungen, über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und entsprechende Opferschutzeinrichtungen vor der ersten Befragung der betroffenen Personen, Information von emotional betroffenen Personen, die Anspruch auf Prozessbegleitung haben, sowie jenen, die von Gewalt in Wohnungen betroffen sind, über die Freilassung des Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster Instanz.- Aufnahme gemäß § 25 Abs 3 SPG anerkannter Opferschutzeinrichtungen in den Kreis jener Personen und Einrichtungen, die der Privatbeteiligte mit seiner Vertretung beauftragen kann.- Aufnahme der Kosten der Prozessbegleitung in den Katalog der zu ersetzenden Verfahrenskosten.

B. Staatsanwaltschaftsgesetz- Schaffung einer Rechtsgrundlage für elektronische Register- und Aktenführung im Bereich der Staatsanwaltschaften.

Die Begutachtungsfrist endete am 18. Mai 2005.