25.10.2003 EU

EuGH: Wortzeichen kann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen werden, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der fraglichen Waren bezeichnen kann


Mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2003 (C-191/01 P - OHMI/Wrigley) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Wortzeichen von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen werden kann, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der fraglichen Waren bezeichnen kann.

Zum Hintergrund: Im März 1996 hatte das Unternehmen "Wrigley" beim HABM die Wortverbindung "Doublemint" für Kaugummi als Gemeinschaftsmarke angemeldet. Das HABM hatte die Anmeldung mit der Begründung zurück gewiesen, dass das Wort "Doublemint" für bestimmte Merkmale der betreffenden Waren beschreibend wäre und daher nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könnte.

Wrigley hatte daraufhin gegen diese Entscheidung eine Klage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhoben. Mit Urteil vom 31. Jänner 2001 hatte das Gericht die Entscheidung des HABM aufgehoben. In seiner Begründung hatte es ausgeführt, dass das Wort "Doublemint" nicht "ausschließlich beschreibend" wäre, insbesondere weil die Kombination der Wörter "double" und "mint" zwei verschiedene Bedeutungen haben könnte, nämlich "doppelt soviel Minze wie normal" und "mit dem Geschmack von zwei Sorten Minze".

Außerdem wäre das Wort "mint" ein Gattungsbegriff, der verschiedene Arten von Minze einschließen würde. Das Gericht war somit zu dem Ergebnis gelangt, dass die zahlreichen Bedeutungen von "Doublemint" dem Zeichen jede beschreibende Funktion nehmen würden und es daher als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig wäre.

In seinem jetzt ergangenen Urteil erinnert der EuGH daran, dass das Gemeinschaftsrecht damit, dass es Zeichen, die zur Bezeichnung der Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen könnten, von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausschließt, das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können.

Der Gerichtshof führt weiter aus, dass ein Wortzeichen dann von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

Das Gericht hat daher mit seiner Feststellung, dass "Doublemint" nicht ausschließlich beschreibend sei und daher als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könne, ein aus dem "ausschließlich beschreibenden" Charakter der Marke hergeleitetes Kriterium angewandt, das nicht das in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke niedergelegte Kriterium ist. Damit hat das Gericht nicht geprüft, ob "Doublemint" geeignet ist, von anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Bezeichnung eines Merkmals ihrer Waren oder Dienstleistungen verwendet zu werden.

Der Europäische Gerichtshof hat daher das Urteil des Gerichts aufgehoben und die Sache an dieses zur neuerlichen Entscheidung. zurück verwiesen.