17.10.2003 EU

EU-Kommission: Schwerpunktsetzung auf Prävention hinsichtlich Achtung und Förderung der gemeinsamen Werte in der EU


Art. 7 der Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Nizza geänderten Fassung überträgt der Europäischen Kommission neue Zuständigkeiten bei der Kontrolle der Achtung der gemeinsamen Werte durch die Mitgliedstaaten sowie der Feststellung etwaiger diesbezüglicher Gefahren.

Die Kommission wird neben dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten zu einem der Akteure, welche den Präventionsmechanismus bzw. den Sanktionsmechanismus auslösen können. In einer am 15. Oktober 2003 auf Initiative des für Justiz und Inneres zuständigen EU-Kommissars António Vitorino angenommenen Mitteilung legt die EU-Kommission den Schwerpunkt nachdrücklich auf die Prävention.

In der Mitteilung werden die materiellen und förmlichen Bedingungen für eine etwaige Anwendung von Artikel 7 EU-Vertrag bei einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der gemeinsamen Werte und bei der eindeutigen Gefahr einer Verletzung dieser Werte geprüft sowie ferner die präventiven Instrumente behandelt, welche im Hinblick auf den strengen Schutz und die Förderung der gemeinsamen Werte einzusetzen sind.

Die Prävention erfordert demnach insbesondere

.) die Einführung einer regelmäßigen Kontrolle der Achtung der gemeinsamen Werte und die Entwicklung unabhängiger Sachkompetenz,

.) die Abstimmung zwischen den Organen sowie mit den Mitgliedstaaten,

.) den Dialog mit der Zivilgesellschaft,

.) die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Europarates sowie

.) die Aufklärung und Unterrichtung der Öffentlichkeit.

Zum Hintergrund: Da die Grundrechte das eigentliche Fundament der Union bilden, kann jede deutliche Abweichung von diesen Grundrechten seitens der Mitgliedstaaten die gemeinsamen Werte angreifen, welche die Grundlage des europäischen Aufbauwerks bilden.

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza am 1. Februar 2003 ist es zu einer wichtigen Wende bei den einschlägigen Interventionsmöglichkeiten gekommen, welche der Europäischen Union im Hinblick auf die Durchsetzung der Achtung der Grundrechte durch die Mitgliedstaaten zukommt.

Der Vertrag von Nizza gibt der Union die Befugnis, bei der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der gemeinsamen Werte tätig zu werden. Damit sind die im Vertrag von Amsterdam bereits angelegten Handlungsmöglichkeiten, welche lediglich ein nachträgliches Tätigwerden der Union (etwa durch die Verhängung von Sanktionen) zulassen - also nach Eintritt einer schwerwiegenden Verletzung - wesentlich operativer gestaltet worden.