EuGH: Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die einem Einzelnen aufgrund eines einem letztinstanzlichen Gericht zuzurechnenden offenkundigen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind
Mit Erkenntnis vom 30. September 2003 (C-224/01 - Vorabentscheidungssache Republik Österreich/Gerhard Köbler) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die den Einzelnen durch den nationalen letztinstanzlichen Gerichten zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, wenn das Gericht einen offenkundigen und damit hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen hat.
In Anbetracht der Besonderheit der richterlichen Funktion haftet der Mitgliedstaat nach Auffassung des EuGH nur in dem Ausnahmefall, dass das nationale Gericht das geltende Recht und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes offenkundig verkannt hat.
Im vorliegenden Fall kommt der Europäische Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, mit welcher die Beschwerde von Gerhard Köbler abgewiesen worden ist, keinen offenkundigen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstellt und daher nicht die Haftung der Republik Österreich begründet.
Weitere Informationen können Sie bei Interesse im Internet unter der Adresse curia.eu.int/de/actu/communiques/cp03/aff/cp0379de.htm einsehen.