EU-Kommission begrüßt Annahme des Prospektrichtlinievorschlags durch das Europäische Parlament - Finanzdienstleistungen
Die Europäische Kommission hat die Annahme ihres geänderten Vorschlags für eine Börsenprospektrichtlinie durch das Europäische Parlament am 2. Juli 2003 begrüßt. Diese Richtlinie wird es den Unternehmen ermöglichen, aufgrund der Zulassung einer einzigen mitgliedstaatlichen Regulierungsbehörde ("zuständige Herkunftslandbehörde") EU-weit Kapital aufzunehmen und so die Kapitalaufnahme erleichtern sowie verbilligen.
Indem sie garantiert, dass jeder Prospekt dem Anleger unabhängig vom Ort seiner Veröffentlichung klar und umfassend alle für Anlageentscheidungen erforderlichen Informationen liefert, soll sie auch den Anlegerschutz erhöhen. Als Instrument der Offenlegung enthält der Börsenprospekt zentrale Finanz- und sonstige Informationen, die eine Gesellschaft potenziellen Anlegern zur Verfügung stellt, wenn sie zwecks Kapitalaufnahme Wertpapiere (Aktien, Schuldverschreibungen, Derivate usw.) emittiert und/oder die Zulassung dieser Wertpapiere zum Börsenhandel beantragen will.
Die Richtlinie wird einen neuen "Europäischen Pass" für Emittenten einführen, der sowohl beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren als auch bei der Beantragung der Zulassung zum Handel verwendet werden kann. Das bedeutet, dass ein Prospekt nach seiner Genehmigung in einem Mitgliedstaat überall in der Europäischen Union akzeptiert werden muss. Im Interesse des Anlegerschutzes wird diese Zulassung aber nur erteilt, wenn die Prospekte hinsichtlich Umfang und Art der zu veröffentlichenden Angaben gemeinsamen EU-Normen entsprechen.
Für die Anleger soll die Richtlinie eine qualitative Verbesserung der Informationen mit sich bringen und durch zentrale Hinterlegung den Zugang zu den Prospekten erleichtern. Die Richtlinie betrifft ausschließlich die anfänglichen Offenlegungsanforderungen. Für die Zulassung zur Börsennotierung gelten auch weiterhin die bestehenden europäischen und nationalen Vorschriften.
Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag wurde im Mai 2001 angenommen. Nach Stellungnahme des Parlaments im März 2002 nahm die Kommission am 9. August 2002 einen geänderten Vorschlag an. Im November desselben Jahres wurde im Rat eine politische Einigung erzielt, gefolgt von der förmlichen Verabschiedung eines Gemeinsamen Standpunkts, der nun vom Europäischen Parlament geändert wurde.
Die Hauptunterschiede zwischen dem vom Europäischen Parlament am 2. Juli 2003 verabschiedeten Text und dem geänderten Kommissionsvorschlag lassen sich wie folgt zusammenfassen:
.) Die Schwelle, ab der ein Emittent die Behörde, die seinen Prospekt genehmigt, frei auswählen kann, wurde für Nichtaktienwerte von EUR 50.000,- im geänderten Vorschlag auf EUR 1.000,- herabgesetzt. Unterhalb dieser Schwelle muss der Emittent seinen Prospekt von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, genehmigen lassen. Für Emissionen in anderen Währungen gilt zusätzlich dazu ebenfalls eine Schwelle von EUR 1.000,-.
.) Die Fristen, welche der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Genehmigung eines Prospekts zur Verfügung stehen, wurden verkürzt und alle Verfahren erheblich beschleunigt.
.) Die Möglichkeit, die Prüfung und Genehmigung von Prospekten von der zuständigen Behörde auf andere Stellen zu übertragen, erlischt nach acht Jahren.
.) Es wurde eine Übergangsfrist von acht Jahren festgelegt, um den Mitgliedstaaten die Anpassung ihrer Strukturen an die Richtlinie zu ermöglichen.
.) Es wurde eine Revisionsklausel in die Richtlinie aufgenommen, wonach deren Umsetzung und Wirksamkeit fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft werden wird.
Die Prospektrichtlinie ist ein Kernstück des EU-Aktionsplans für Finanzdienstleistungen und soll als solches wesentlich zur Erreichung des Ziels beitragen, einen integrierten europäischen Wertpapiermarkt zu schaffen. Zur endgültigen Verabschiedung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens geht der Vorschlag nun an den EU-Ministerrat zurück.