Inländische und grenzüberschreitende Banküberweisungen in Euro sind ab 1. Juli 2003 gleich zu behandeln
Ab dem 1. Juli 2003 sind auf Euro lautende grenzüberschreitende Banküberweisungen innerhalb der Union wie entsprechende Zahlungsvorgänge innerhalb der Mitgliedstaaten zu behandeln. Für Bankkunden sollte dies eine große Ersparnis bedeuten. Das Inkrafttreten dieser Maßnahme ist auf die Verordnung Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro zurück zu führen, wonach für Zahlungsvorgänge im Inland und für entsprechende grenzüberschreitende Zahlungen die gleichen Gebühren einzuheben sind.
Seit Juli 2002 ist diese Bestimmung für Zahlungen mit Zahlungskarten und Barabhebungen an Geldausgabeautomaten in Kraft; ab dem 1. Juli 2003 wird sie auch auf Überweisungen Anwendung finden. In den letzten Jahren wurden für eine Überweisung von EUR 100,- durchschnittlich Gebühren in der Höhe von EUR 24,- eingehoben.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung von inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen gilt für Überweisungen in Euro bis zu einem Betrag von EUR 12.500,-, die auf dem Hoheitsgebiet zwischen zwei auf Euro lautenden Konten vorgenommen werden. Um in den Genuss dieser Bestimmung zu kommen, muss der Bankkunde seiner Bank die internationale Kontonummer "IBAN" (International Bank Account Number) des Empfängers und die Bankleitzahl "BIC" (Bank Identifier Code) der Bank mitteilen.
Deshalb müssen ab dem 1. Juli 2003 die IBAN des Kontoinhabers und die BIC seiner Bank auf allen Bankauszügen angegeben sein. Für Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäfte tätigen, gilt, dass sie verpflichtet sind, auf der Rechnung ihre IBAN sowie die BIC ihrer Bank anzugeben.