VwGH: Sicherheitsfachkraft gem § 94 Z 61 GewO
Bereits aus dem Wortlaut des § 76 Abs 1 ASchG ergibt sich, dass die Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte auf das Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung eingeschränkt ist; die gesamte Planung der Arbeitsstätten und somit die Ausarbeitung von Projekten - wie dies im § 134 Abs 1 GewO dem Gewerbe "Ingenieurbüros (beratende Ingenieure)" vorbehalten ist - ist nicht von der Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte umfasst
§ 94 Z 61 GewO, § 76 ASchG, 94 Z 69 GewO, § 134 GewO
GZ 2010/04/0144, 22.02.2011
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Ausarbeitung von Projekten sei Gegenstand des reglementierten Gewerbes "Ingenieurbüros (beratende Ingenieure)" iSd § 134 Abs 1 GewO. Die von der GmbH durchgeführten Tätigkeiten seien eindeutig jene, welche diesem Gewerbe vorbehalten seien. Aus § 76 Abs 1 ASchG "ergebe sich" (gemeint: für das Gewerbe Sicherheitsfachkraft; sicherheitstechnisches Zentrum) der Aufgabenbereich mit "Arbeitssicherheit und menschengerechter Arbeitsgestaltung" und andererseits ein Tätigkeitsumfang mit "Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Erfüllung deren Pflichten" eben auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung. Der Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung sei daher in objektiver Hinsicht erfüllt.
VwGH: Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 76 Abs 1 ASchG ergibt und worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hinweist, haben Sicherheitsfachkräfte die Aufgabe, Arbeitgeber und weitere näher bezeichnete Personen (so ausdrücklich das Gesetz) "auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung" zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten (wiederum ausdrücklich das Gesetz) "auf diesen Gebieten" zu unterstützen.
Bereits aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass die Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte auf das Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung eingeschränkt ist. In diesem Sinne ist auch die Bestimmung des § 76 Abs 3 Z 2 ASchG zu verstehen, wonach die Sicherheitsfachkräfte vom Arbeitgeber bei der Planung von Arbeitsstätten hinzuzuziehen sind. Gerade der Begriff "hinzuzuziehen" macht deutlich, dass nicht die gesamte Planung der Arbeitsstätten und somit die Ausarbeitung von Projekten - wie dies im § 134 Abs 1 GewO dem Gewerbe "Ingenieurbüros (beratende Ingenieure)" vorbehalten ist - von der Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte umfasst ist.