VwGH: Entziehung der Gewerbeberechtigung infolge schwerwiegender Verstöße nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO
Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwer wiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 3 GewO erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers
§ 87 Abs 1 Z 3 GewO
GZ 2010/04/0096, 17.09.2010
VwGH: Nach stRsp des VwGH kann das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften.
Die dem Bf mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegten 11 Übertretungen der Sperrstunde sind in ihrer Gesamtheit "schwer wiegenden Verstößen" iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO gleichzuhalten.
Das Beschwerdevorbringen, der Bf sei bisher ein vorbildlicher Gewerbetreibender gewesen und es sei überdies noch zu gar keinen Anrainerbeschwerden gekommen, kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen.
Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwer wiegenden Verstößen ergibt, bedarf es nämlich bei der Beurteilung, ob der Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 3 GewO erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende - somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante - Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.