27.04.2010 Wirtschaftsrecht

VwGH: Zum Antrag auf Feststellung iSd § 20 Abs 3 MSchG

Auch wenn es sich beim Beschluss nach § 20 Abs 3 MSchG nach dem Wortlaut des Gesetzes um eine Feststellung handelt, so wird damit der Sache nach ausgesprochen, dass eine Registrierung ohne Verkehrsgeltungsnachweis auf Grund des Vorliegens eines Registrierungshindernisses nach § 4 Abs 1 Z 3, 4 oder 5 MSchG nicht zugelassen wird


Schlagworte: Markenschutzrecht, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung, Antrag, Beschluss, Feststellung
Gesetze:

§ 20 Abs 3 MSchG

GZ 2008/03/0025, 22.02.2010

VwGH: Der Beschluss nach § 20 Abs 3 MSchG dient der Stärkung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Anmelders; ohne dahingehenden Antrag des Anmelders hat die Behörde eine Markenanmeldung abzuweisen, wenn sie zum Ergebnis kommt, dass ein Registrierungshindernis iSd § 4 Abs 1 Z 3, 4 oder 5 MSchG besteht und der Anmelder keinen Verkehrsgeltungsnachweis vorgelegt hat. Auch wenn es sich beim Beschluss nach § 20 Abs 3 MSchG nach dem Wortlaut des Gesetzes um eine Feststellung handelt, so wird damit der Sache nach ausgesprochen, dass eine Registrierung ohne Verkehrsgeltungsnachweis auf Grund des Vorliegens eines Registrierungshindernisses nach § 4 Abs 1 Z 3, 4 oder 5 MSchG nicht zugelassen wird.

Vor diesem Hintergrund kann die bf Partei, die - nachdem ihr Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gem § 4 Abs 1 Z 3 MSchG mitgeteilt wurden - die beschlussmäßige Entscheidung über ihre Anmeldung beantragt hat, nicht dadurch in ihren Rechten verletzt sein, dass die Behörde die Anmeldung nicht gänzlich abgewiesen, sondern (vorerst) lediglich einen Beschluss nach § 20 Abs 3 MSchG getroffen hat, zumal sie sich auch in der Beschwerde an den VwGH ausschließlich in ihrem Recht auf Registrierung einer Marke verletzt erachtet.