VwGH: Vorschreibung von Auflagen nach § 77 Abs 1 GewO
Dem Betriebsinhaber dürfen nicht strengere (ihn stärker belastende) Auflagen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der im § 77 Abs 1 GewO angeführten Schutzzwecke notwendig ist
§ 77 GewO, § 79 GewO
GZ 2008/04/0101, 27.01.2010
Die Bf bringt vor, die belangte Behörde habe eine Prüfung unterlassen, ob nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen das Auslangen gefunden hätte werden können.
VwGH: Nach der Judikatur des VwGH dürfen dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Auflagen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der im § 77 Abs 1 GewO angeführten Schutzzwecke notwendig ist; der Betriebsinhaber darf also nicht ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Auflagen belastet werden; bei einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Auflagen ist darzulegen, dass (und aus welchen Gründen) eine andere, den Betriebsinhaber weniger belastende Auflage nicht vorgeschrieben werden konnte.