VwGH: BVergG 2006 - mangelnde Befugnis des Bieters als unbehebbarer Mangel?
Das Fehlen der Befugnis des Bieters stellt einen unbehebbaren Mangel dar
§ 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006, § 269 Abs 1 Z 5 BVergG 2006
GZ 2009/04/0250, 10.12.2009
Die Bf erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und der Zuschlagsentscheidung sowie auf Ersatz der von ihr für den Nachprüfungsantrag entrichteten Gebühren verletzt.
VwGH: Gem § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 hat der Auftraggeber (bzw gem § 269 Abs 1 Z 5 leg cit der Sektorenauftraggeber) auf Grund des Ergebnisses der Prüfung Angebote auszuscheiden, die (ua) die Mindestanforderungen nicht erfüllen sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind. Das Fehlen der Befugnis stellt nach der Rechtsprechung des VwGH einen unbehebbaren Mangel dar.