14.02.2010 Wirtschaftsrecht

VwGH: BVergG 2006 - mangelnde Befugnis des Bieters als unbehebbarer Mangel?

Das Fehlen der Befugnis des Bieters stellt einen unbehebbaren Mangel dar


Schlagworte: Vergaberecht, Ausscheiden von Angeboten, Bieter, mangelnde Befugnis, unbehebbarerer Mangel
Gesetze:

§ 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006, § 269 Abs 1 Z 5 BVergG 2006

GZ 2009/04/0250, 10.12.2009

Die Bf erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und der Zuschlagsentscheidung sowie auf Ersatz der von ihr für den Nachprüfungsantrag entrichteten Gebühren verletzt.

VwGH: Gem § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 hat der Auftraggeber (bzw gem § 269 Abs 1 Z 5 leg cit der Sektorenauftraggeber) auf Grund des Ergebnisses der Prüfung Angebote auszuscheiden, die (ua) die Mindestanforderungen nicht erfüllen sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind. Das Fehlen der Befugnis stellt nach der Rechtsprechung des VwGH einen unbehebbaren Mangel dar.