VwGH: Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung iZm unvollständiger Niederschrift nach § 118 Abs 5 BVergG 2006
Das BVergG 2006 beschränkt den (im Angebot anzugebenden) Namen des Bieters nicht ausschließlich auf die Firma, sondern lässt ergänzend auch eine Geschäftsbezeichnung zu
§ 118 Abs 5 BVergG 2006, § 325 BVergG 2006
GZ 2009/04/0240, 11.11.2009
Als Grund für die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der öffentlichen Auftraggeberin führt die belangte Behörde an, in der Niederschrift nach § 118 Abs 5 BVergG 2006 fehle der Name der Bf. Im Hinblick auf die existierenden zwei Kapitalgesellschaften, einerseits die "Klaus Gindl Gesellschaft m.b.H." mit der Geschäftsanschrift Simmeringer Hauptstraße 55-57, Top 4/9a, 1110 Wien, und deren alleiniger Gesellschafterin, der Scheidt & Bachmann GmbH, (eingetragen zu HRG 2125 des Amtsgerichtes Mönchengladbach, Bundesrepublik Deutschland) andererseits sei die Möglichkeit einer Manipulation gegeben.
VwGH: Es trifft zu, dass der VwGH die Vorgängerbestimmung des § 88 Abs 5 BVergG 2002 vor dem Hintergrund der Vermeidung von Manipulationen gesehen hat. So hat der VwGH festgehalten, dass die gesetzlich vorgesehenen Verlesungen anlässlich der Angebotseröffnung nicht nur der Transparenz des Vergabeverfahrens dienen, sondern auch präventive Wirkung zur Vermeidung von Manipulationen haben. Werden daher Teile des Angebots in gesetzwidriger Weise nicht verlesen, so ist die Relevanz der Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens bereits dann gegeben, wenn durch die Unterlassung der Verlesung eine Manipulation in einem für den Ausgang des Vergabeverfahrens wesentlichen Bereich ermöglicht bzw erleichtert würde.
Eine solche Möglichkeit bzw Erleichterung einer Manipulation des Vergabeverfahrens ist aber im Beschwerdefall nicht gegeben:Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BVergG 2006 (wie bereits § 2 Z 5 und § 108 Abs 1 Z 1 erkennen lassen) den (im Angebot anzugebenden) Namen des Bieters nicht ausschließlich auf die Firma beschränkt, sondern ergänzend auch eine Geschäftsbezeichnung zulässt.
Im Beschwerdefall hat die Bf ihren Namen im Angebot mit "Klaus Gindl GesmbH Ein Scheidt & Bachmann Unternehmen" angegeben und ihren Geschäftssitz mit einer näher bezeichneten Adresse in 1110 Wien angegeben. Selbst wenn damit die Firma der Bf durch die zusätzliche Angabe ihrer Muttergesellschaft (in Deutschland) ergänzt sein sollte, so ist dies nach den Bestimmungen des BVergG 2006 zulässig. Zudem wurde eine Abgrenzung zur Muttergesellschaft durch die Angabe des Geschäftssitzes in 1110 Wien ausreichend erkennbar vorgenommen.
Des Weiteren ergibt sich aus § 118 Abs 3 bis 5 BVergG 2006, dass nur jene Angebote vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten sind, die auch eingelangt sind. Wie sich aus der in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Liste der abgegebenen Angebote ergibt, ist am Tag der Angebotseröffnung neben dem Angebot der mitbeteiligten Partei ein weiteres Angebot der "Klaus Gindl GmbH", somit unzweifelhaft der Bf, eingegangen. So stellt auch die belangte Behörde selbst im angefochtenen Bescheid fest, dass im vorliegenden Vergabeverfahren innerhalb der Angebotsfrist zwei Angebote eingelangt seien. Wie die belangte Behörde davon ausgehend zum Schluss kommt, es wäre nicht ein Angebot der Bf, sondern ihrer Muttergesellschaft verlesen worden, bleibt für den VwGH nach dem Obgesagten unerfindlich.