11.11.2008 Wirtschaftsrecht

VwGH: Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 GewO bei vorwiegendem Gläubigerinteresse

Der Gewerbetreibende muss hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen haben und diese auch pünktlich erfüllen


Schlagworte: Gewerberecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Absehen, vorwiegend im Interesse der Gläubiger, Konkurs
Gesetze:

§ 87 Abs 2 GewO

GZ 2008/04/0163, 01.01.2008

Dem Beschwerdeführer wurde die Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 3 GewO entzogen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass mit Beschluss des LG Salzburg vom 2. März 2007 der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Das daraufhin von der Behörde erster Instanz eingeleitete Gewerbeentziehungsverfahren habe keinen Grund für die Annahme ergeben, dass die weitere Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger liegen würde.

VwGH: Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 GewO vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Es muss daher die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Das vorwiegende Gläubigerinteresse erfordert ferner, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt. Aus der bloßen Annahme von (vorgebrachten) Zahlungen kann entgegen den Beschwerdevorbringen nicht auf eine Zustimmung der Gläubiger zu den Ratenzahlungsansuchen geschlossen werden. Der vorgebrachte Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nach Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht mehr möglich ist, Zahlungen an seine Gläubiger zu leisten, kann für sich allein nicht zum Absehen von der Gewerbeentziehung führen.