11.11.2008 Wirtschaftsrecht

VwGH: Mangelnde Zuverlässigkeit auf Grund schwerwiegender Verstöße - Entziehung gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Gewerberecht, Zuverlässigkeit, schwerwiegende Verstöße
Gesetze:

§ 87 GewO

GZ 2007/04/0137, 25.06.2008

VwGH: Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende - somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante - Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Nach der Judikatur des VwGH können aber "schwerwiegende Verstöße", die den Tatbestand des § 87 Abs 1 Z 3 GewO verwirklichen, auch vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist. Da es sich bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativ rechtliche Maßnahme handelt, sind die der Entziehung zu Grunde liegenden Fakten einer Verjährung nicht zugänglich. Da das Vorliegen "schwerwiegender Verstöße" iSv § 87 Abs 1 Z 3 GewO somit weder auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes noch auf Grund der fehlenden Bestrafung von vornherein ausgeschlossen werden kann, kommt es auch nicht darauf an, ob eine tatsächlich erfolgte Bestrafung bereits getilgt ist. Wie oben ausgeführt, ergibt sich jedoch bei bereits getilgten Bestrafungen die mangelnde Zuverlässigkeit nicht bereits zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. Vielmehr hat in solchen Fällen die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit iSv § 87 Abs 1 Z 3 GewO besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt.

Das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften.