VwGH: Entziehung der Gewerbeberechtigung - maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte iSd § 13 Abs 5 GewO
Weder aus der kurzen Dauer der Tätigkeit als Geschäftsführer noch aus der Nicht-Beteiligung an der Bestellung des Steuerberaters, der den Konkursantrag gestellt hat, kann ohne weiteres auf einen mangelnden tatsächlichen maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb geschlossen werden
§ 13 Abs 5 GewO
GZ 2008/04/0079, 25.06.2008
VwGH: Zufolge § 91 Abs 2 GewO hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die in § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass Kristijan J. ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb ihrer Geschäfte zusteht und dass sie der gem § 91 Abs 2 GewO an sie ergangenen Aufforderung, Kristijan J. zu entfernen, innerhalb der dazu gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Sie gesteht auch zu, dass Kristijan J. von 14. Juni 2006 bis 19. Dezember 2006 handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH war und seit 20. Dezember 2006 deren Liquidator ist. Weiters bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass mit gerichtlichem Beschluss vom 22. November 2006, rechtskräftig seit 15. Dezember 2006, der Konkurs über das Vermögen der A-GmbH mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass Kristijan J. nur mehr im Hinblick auf die bevorstehende Liquidation der A-GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingesetzt worden sei. Eine wesentliche Einflussnahme auf die Geschäfte dieser Gesellschaft sei ihm nicht mehr möglich gewesen. Den Konkursantrag habe der ehemalige Steuerberater gestellt. Mit der Bestellung des Steuerberaters und den in diesem Zusammenhang anhängigen Verfahren habe Kristijan J. nichts zu tun gehabt. Es sei daher nicht anzunehmen, dass Kristijan J. in der kurzen Zeit seiner Geschäftsführung einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäfte der A-GesmbH ausgeübt habe.
Weder aus der kurzen Dauer der Tätigkeit als Geschäftsführer noch aus der Nicht-Beteiligung an der Bestellung des Steuerberaters, der den Konkursantrag gestellt hat, kann ohne weiteres auf einen mangelnden tatsächlichen maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb geschlossen werden. Entscheidend ist nämlich nicht, ob der Betreffende in seiner Funktion, die ihm den wesentlichen Einfluss vermittelt, diesen Einfluss im Einzelfall tatsächlich angeführt hat. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem dargestellten Vorbringen aber geltend macht, Kristijan J. treffe kein Verschulden an der Insolvenz der A-GmbH, ist ihr zu entgegnen, dass Voraussetzung für das Vorliegen des Entziehungsgrundes gem § 13 Abs 5 GewO allein die Tatsache ist, dass der natürlichen Person ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines Rechtsträgers zusteht oder zugestanden ist, auf den ein Ausschlussgrund gem § 13 Abs 3 leg cit zutrifft. Ob diese natürliche Person auch ein Verschulden an der Herbeiführung der Insolvenz trifft, ist hingegen für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 5 GewO bedeutungslos. Da die Behörde bei Anwendung des § 91 Abs 2 GewO nicht zu prüfen hat, ob in Bezug auf die natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Geschäftsbetrieb zukommt, einer der Tatbestände des § 26 GewO vorliegt, ist auch das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zielführend.