VwGH: Vorkehrungen gem § 83 GewO und Eigentumsgefährdung wegen jährlichem Ernteverlust iHv EUR 2,33 ?
Eine Gefährdung dinglicher Rechte iSd § 74 Abs 2 Z 1 leg cit ist nur dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist
§ 83 GewO, § 74 Abs 2 GewO
GZ 2004/04/0179, 29.02.2008
Der Beschwerdeführerin wurden gem § 83 Abs 3 GewO für die Auflassung der genehmigten Schlackenseilbahn Vorkehrungen vorgeschrieben, und zwar die Entfernung von Fundamenten für Masten der Schlackenseilbahn und die Verfüllung des Fundamentbereiches und Begrünung desselben. Dies sei erforderliche, um eine Wahrung der Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO in Bezug auf die aufgelassene Betriebsanlage zu gewährleisten.
VwGH: Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die angeordneten Vorkehrungen im Grunde des § 83 leg cit seien notwendig, weil es bei der üblicherweise Nutzung der Liegenschaften (insbesondere Mähnutzung) im Falle des Verbleibens der Fundamente zu Beeinträchtigungen komme. Weiters könne eine erhöhte Unfallgefahr bei Verbleib der Fundamente nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht ausgeschlossen werden.
Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige hat in seinem auch im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten ausdrücklich ausgeführt, dass von den im Boden verbliebenen Fundamenten keine Gefährdungen iSd § 74 Abs 2 leg cit ausgehen und als einzig nachteilige Wirkung eine Beeinträchtigung der Nutzung vorliege, die sich in Übereinstimmung mit dem in erster Instanz beigezogenen Sachverständigen mit jährlich EUR 2,33 berechne.
Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung haben nach § 83 GewO aufgetragene Vorkehrungen dem Zweck zu dienen, die von dem durch die Auflassung geschaffenen Zustand einer Betriebsanlage ausgehenden Einwirkungen auf die Umwelt (im weitesten Sinne) soweit zu beschränken, dass der Schutz der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gewährleistet ist. Eine Gefährdung dinglicher Rechte iSd § 74 Abs 2 Z 1 leg cit ist nur dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist.
Auf Basis des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes, dass es sich im Beschwerdefall bloß um eine Einschränkung der Nutzung von EUR 2,33 handelt, hat die belangte Behörde zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die Vorkehrung notwendig wäre, um eine Eigentumsgefährdung hintanzuhalten.