VwGH: Aufschiebende Wirkung der Beschwerde iZm Antrag auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages (§ 328 Abs 5 BVergG) begehrt wird
Allgemeine Ausführungen
§ 328 Abs 5 BVergG, § 30 Abs 2 VwGG
GZ AW 2007/04/0054, 10.12.2007
Am 20. November 2007 hat die mitbeteiligte Partei als Auftraggeberin das Angebot der beschwerdeführenden Partei (betreffend einen Dienstleistungsauftrag zur Planung und Ausführung des Dampfkraftwerkes M) ausgeschieden. Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei bei der belangten Behörde am 27. November 2007 einen Nachprüfungsantrag verbunden mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (gerichtet ua auf die vorläufige Untersagung der Erteilung des Zuschlags) ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim VwGH eingelangte Beschwerde, mit der auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 30 Abs 2 VwGG beantragt wird.
VwGH: Mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist die Sperrwirkung des § 328 Abs 5 BVergG (fallbezogen insbesondere das vorübergehende Verbot, den Zuschlag zu erteilen) weggefallen.
Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH wird der Antragsteller in die Rechtsposition vor Erlassung des angefochtenen Bescheides versetzt. Da dies gegenständlich zur (vorübergehenden) Wiederherstellung der genannten Sperrwirkung führt, ist der angefochtene Bescheid einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG zugänglich.
Entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen iSd letztgenannten Bestimmung sind schon deshalb nicht ersichtlich, weil das Vergabeverfahren nach den unstrittigen behördlichen Feststellungen schon eineinhalb Jahre dauert.
Der unverhältnismäßige Nachteil ergibt sich daraus, dass die beschwerdeführende Partei als ausgeschiedene Bieterin Gefahr läuft, von der Zuschlagsentscheidung nicht verständigt zu werden (arg "verbliebenen Bietern" gem § 131 bzw § 272 BVergG 2006) und daher die Zuschlagsentscheidung nicht bekämpfen kann, obwohl über die Ausscheidung ihres Angebotes noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Dieser unverhältnismäßige Nachteil der beschwerdeführenden Partei (demgegenüber liegt der Nachteil der mitbeteiligten Partei bloß in der Verzögerung des Zuschlages im Rahmen eines, wie erwähnt, schon längere Zeit dauernden Vergabeverfahrens) wird durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bis zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde über die Rechtmäßigkeit der Ausscheidung hintangehalten.
Über den letztgenannten Zeitpunkt hinaus kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil die genannte Sperrwirkung eines Antrages auf einstweilige Verfügung mit der Entscheidung der belangten Behörde über den Nachprüfungsantrag endet (§ 329 Abs 3 zweiter Satz BVergG 2006).