VwGH: Ausführungen zum Vergütungsanspruch des Abwicklers nach § 30 Abs 3 VereinsG
§ 30 VereinsG
In seinem Erkenntnis vom 24.04.2007 zur GZ 2006/05/0246 hat sich der VwGH mit dem Vergütungsanspruch des Abwicklers nach § 30 Abs 3 VereinsG befasst:
VwGH: Der Abwickler hat gem § 30 Abs 3 VereinsG einen verzichtbaren Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit, der nur nach Maßgabe des vorhandenen Vereinsvermögens, jedoch vorrangig zu befriedigen ist.
Da die Ansprüche des Abwicklers ausschließlich aus dem Vereinsvermögen zu befriedigen sind, trägt er auch das Risiko unzureichender Deckung. Auch wenn die Abwicklung eines behördlich aufgelösten Vereines gem § 29 Abs 4 VereinsG von der Vereinsbehörde zu erfolgen hat, handelt der gem § 29 Abs 4 zweiter Satz leg cit behördlich bestellte Abwickler für den aufgelösten Verein, so als ob er das hiefür nach den Statuten bestellte Vereinsorgan wäre. Die im § 30 Abs 1 und 2 VereinsG normierte Vertretungsmacht des Abwicklers orientiert sich an den entsprechenden Regeln des Gesellschaftsrechts.
Der Vergütungsanspruch des Abwicklers nach § 30 Abs 3 VereinsG ist nicht wie beispielsweise die Vergütung des Regierungskommissärs nach § 70 Abs 6 Bankwesengesetz eine von der Aufsichtsbehörde zu leistende "Funktionsgebühr". Er ist auch nicht wie der Entlohnungsanspruch des öffentlichen Verwalters mit Bescheid vom zuständigen Bundesministerium zu bestimmen (vgl § 11 Abs 1 Verwaltergesetz). Die Bestimmungen der §§ 29 Abs 4 und 30 Abs 3 VereinsG vermitteln vielmehr dem von der Vereinsbehörde bestellten Abwickler einen vermögensrechtlichen Anspruch gegenüber dem Verein, über dessen Vermögen im vorliegenden Fall bereits der Konkurs eröffnet wurde. Der Vergütungsanspruch des Abwicklers nach § 30 Abs 3 VereinsG ist wegen der aufgezeigten Vergleichbarkeit mit den Regeln des Gesellschaftsrechts dem Vergütungsanspruch eines gerichtlich bestellten Notliquidators nachgebildet, der sich gegen die Gesellschaft und nicht gegen den Bund als Träger der Gerichtsbarkeit richtet. Vermögensrechtliche Vergütungsansprüche dieser Art sind privatrechtlicher Natur. Nach der hier maßgeblichen Rechtslage ist daher der Vergütungsanspruch des Abwicklers gem § 30 Abs 3 VereinsG nicht von der Vereinsbehörde festzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Abwicklers handelt.