17.05.2007 Wirtschaftsrecht

VwGH: Die Behörde hat im Rahmen der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens auf die der Entziehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers entgegen stehende (spätere) Konkurseröffnung Bedacht zu nehmen


Schlagworte: Gewerberecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung, (spätere) Konkurseröffnung, von Amts wegen
Gesetze:

§ 87 Abs 1 Z 2 GewO

In seinem Erkenntnis vom 28.03.2007 zur GZ 2005/04/0177 hat sich der VwGH mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung iSd § 87 Abs 1 Z 2 GewO befasst:

Mit Bescheid wurde die näher bezeichnete Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 87 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 3 GewO entzogen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass über ihn mittlerweile das Konkursverfahren eröffnet worden sei und dass die belangte Behörde dies hätte von Amts wegen feststellen müssen.

Dazu der VwGH: Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 3 GewO setzt die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Betroffenen mangels kostendeckenden Vermögens voraus. Ein Schuldner soll dann von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen sein, wenn sein Vermögen nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens abzudecken. Hingegen soll die Eröffnung des Konkurses nicht zu einem Ausschluss von der Gewerbeausübung führen.

Die belangte Behörde hatte die Möglichkeit, den Umstand, dass das Konkursverfahren über den Beschwerdeführer eröffnet wurde, ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers festzustellen. Sie hätte daher im Rahmen der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens auf die der Entziehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers entgegen stehende Konkurseröffnung Bedacht nehmen müssen.