16.03.2011 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Übertretungen des Tierschutzgesetzes - zur Übergangsregelung des § 44 Abs 4 TSchG

Bei einem Verstoß - auch - gegen Bestimmungen über die Tierhaltung ist es im Hinblick auf § 44 Abs 4 TSchG ohne Belang, ob die nicht dem TSchG bzw der 1. und 2. TierhaltungsV entsprechende Anlage oder Haltungseinrichtung, in der die Tierhaltung erfolgt, auf Grund der Übergangsbestimmung des § 44 Abs 4 TSchG unverändert blieb oder ob sie neu errichtet wurde


Schlagworte: Tierschutzrecht, Übergangsregelung, Bauzustand von Anlagen oder Haltungseinrichtungen, Tierhaltung
Gesetze:

§ 44 Abs 4 TSchG, § 13 TSchG, § 14 TSchG, 1. TierhaltungsV, 2. TierhaltungsV

GZ 2010/02/0196, 26.11.2010

VwGH: Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23. April 2010, 2008/02/0176, zu § 44 Abs 4 TSchG ausgeführt:

"Wie § 44 Abs 4 TSchG zu entnehmen ist, bezieht sich diese Übergangsregelung aber nur auf den Bauzustand von Anlagen oder Haltungseinrichtungen zur Tierhaltung, nicht jedoch auf die Anforderungen an die Tierhaltung selbst. Liegt daher ein Verstoß gegen Bestimmungen über die Tierhaltung - etwa hinsichtlich der Bewegungsfreiheit der Tiere - vor, ist es ohne Belang, ob die Anlage oder Haltungseinrichtung, in der die Tierhaltung erfolgt, auf Grund der in Rede stehenden Übergangsbestimmung unverändert blieb oder ob sie neu errichtet wurde."

Die belangte Behörde hat die Bestrafung des Bf auf Übertretungen näher genannter Bestimmungen der 1. und 2. TierhaltungsV gestützt, weil bestimmte vom Bf für die verschiedenen Tiere zur Verfügung gestellte Flächen zu klein waren. Dabei handelt es sich um Überdachungen und Zwingergrößen. Damit haben die Anlagen des Bf den Mindestanforderungen an die in § 13 Abs 2 TSchG genannten Tierhaltungsbedingungen, somit Bestimmungen über die Tierhaltung, nicht entsprochen und fallen deshalb nicht unter die nur für Anforderungen an Baulichkeiten gedachte Übergangsregelung des § 44 Abs 4 TSchG. Die belangte Behörde ist demnach im Ergebnis zutreffend von der Anwendbarkeit des TSchG und der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung ausgegangen.