VwGH: § 44a VStG - zur Tatort- und Tatzeitumschreibung
Tatort und Tatzeit sind möglichst präzise anzugeben; das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes sein
§ 44a Z 1 VStG
GZ 2008/03/0171, 25.08.2010
VwGH: Gem § 44a VStG hat der Spruch (wenn er nicht auf Einstellung lautet) ua die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten (Z 1). Nach der hg Rsp entspricht die Tatort- und Tatzeitumschreibung dann dem Gesetz, wenn 1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und 2. der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes, sein.
Wenn auch nach der hg Rsp Tatort und Tatzeit möglichst präzise anzugeben sind, kann der VwGH nicht finden, dass der Bf im vorliegenden Fall durch die gewählte Formulierung im Spruch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder Gefahr liefe, einer Doppelbestrafung ausgeliefert zu sein. Infolge der unstrittigen genauen Fixierung der Tatzeit wird ein ausreichend enger Bezug zwischen der den Bf angelasteten Tat und einem bestimmten, für die Übertretung der herangezogenen eisenbahnrechtlichen Regelungen maßgeblichen Ort hergestellt, wobei es rechtlich ausgeschlossen erscheint, dass der Bf in Bezug auf die ihm vorgeworfene Tat neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte. Hinsichtlich einer konkret gegebenen Einschränkung seiner Verteidigungsmöglichkeiten bzw der Gefahr einer Doppelbestrafung wird vom Bf auch nichts vorgebracht.
Von daher macht es für eine Übertretung der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden eisenbahnrechtlichen Regelungen mit Blick auf § 44a Z 1 VStG keinen Unterschied, ob das Fahrzeug des Bf nahe dem Baum 202, oder nahe dem Baum 102 abgestellt war. Ungeachtet dessen ist zum Hinweis des Bf, sein Fahrzeug könnte sich auch nächst dem Baum 203 - der in einem größeren Abstand zu den Geleisen steht als die Bäume 102 bzw 202 - befunden haben, festzuhalten, dass er nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten in der von ihm bei der Verhandlung am 23. September 2008 gefertigten Skizze sein Fahrzeug nächst dem Baum 202 einzeichnete.