VwGH: Verbot der Tierquälerei gem § 5 TSchG
Die einzelnen, in § 5 Abs 2 TSchG demonstrativ aufgezählten Tathandlungen stellen keine selbständigen, unter Strafe stehenden Tatbestände dar; wenn jemand durch eine Handlung oder Unterlassung in gleicher Weise mehrere Tiere quält, begeht er nicht mehrere selbständige Verwaltungsübertretungen (Idealkonkurrenz) - der Ausdruck "ein Tier" im Gesetz hat keineswegs eine zahlenmäßige Bedeutung -, es liegt vielmehr nur eine einmalige Verwirklichung desselben Deliktstypus vor und somit eine selbständige Tat
§ 5 TSchG
GZ 2009/02/0344, 28.07.2010
VwGH: In den Erläuterungen zu § 5 Abs 2 TSchG wird ua Folgendes ausgeführt:"Abs 2 enthält eine demonstrative Auflistung von Verstößen gegen Abs 1, die an die demonstrative Auflistung von Tierquälereitatbeständen in den bisherigen Tierschutzgesetzen der Länder und in Art 3 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich angelehnt ist. Der Gesetzesvorschlag folgt damit regelungstechnisch der Tradition der Tierschutzgesetze der Länder, deren "Palette" an Tierquälereitatbeständen vom Verbot des Ausreißens von Froschschenkeln über das Verbot des Schoppens von Geflügel bis hin zum Verbot von Qualzüchtungen reicht.
Bei den in Abs 2 genannten Beispielen handelt es sich um ungerechtfertigte Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst iSd Abs 1. Das Fehlen einer Rechtfertigung wird bei diesen konkreten Tatbeständen gesetzlich vermutet."
Das Verbot der Tierquälerei findet sich in § 5 Abs 1 TSchG und wird durch die demonstrative Auflistung von verschiedenen Tathandlungen in Abs 2 leg cit lediglich näher dargelegt. Auch die Erläuterungen weisen darauf hin, dass Abs 2 eine demonstrative Auflistung von Verstößen gegen Abs 1 enthält. Ein Verstoß gegen das in § 5 TSchG enthaltene Verbot ist gem § 38 Abs 1 Z 1 leg cit unter Strafe gestellt.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde stellen demnach die einzelnen, in § 5 Abs 2 TSchG demonstrativ aufgezählten Tathandlungen keine selbständigen, unter Strafe stehenden Tatbestände dar, weshalb sich die Bestrafung des Bf wegen mehrerer Verstöße gegen § 5 TSchG schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig erweist. Allenfalls könnte sich das Zusammentreffen mehrerer Tathandlungen erschwerend in Bezug auf die zu verhängende Strafe (§ 19 VStG) auswirken.
Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 24. Februar 1955, VwSlg 3665/A, zu einer Tierquälerei nach dem Wiener Tierschutzgesetzes ausgesprochen, dass dann, wenn jemand durch eine Handlung oder Unterlassung in gleicher Weise mehrere Tiere quält, er iSd Bestimmungen des Gesetzes nicht mehrere selbständige Verwaltungsübertretungen (Idealkonkurrenz) - der Ausdruck "ein Tier" im Gesetz hat keineswegs eine zahlenmäßige Bedeutung - begeht, sondern vielmehr nur eine einmalige Verwirklichung desselben Deliktstypus vorliegt und somit eine selbständige Tat. Diese Überlegung kann sinngemäß auch auf das TSchG, wo gleichfalls sowohl in § 5 Abs 1 als auch in § 38 Abs 1 Z 1 leg cit von "einem Tier" die Rede ist, übertragen werden.