30.06.2010 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Strafbemessung iSd § 19 VStG iZm unangemessener Verfahrensdauer

Im Falle einer Überschreitung der nach Art 6 Abs 1 EMRK angemessenen Verfahrensdauer ist dieser Umstand in Anwendung des § 19 VStG iVm § 34 Abs 2 StGB als strafmildernd zu bewerten; eine Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren wird nur in seltenen Fällen als angemessen angesehen


Schlagworte: Strafbemessung, unangemessene Verfahrensdauer, Recht auf ein faires Verfahren
Gesetze:

§ 19 VStG, Art 6 Abs 1 EMRK

GZ 2004/10/0024, 26.04.2010

VwGH: Der VwGH hat bereits mehrfach - unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH - ausgesprochen, dass im Falle einer Überschreitung der nach Art 6 Abs 1 EMRK angemessenen Verfahrensdauer dieser Umstand in Anwendung des § 19 VStG iVm § 34 Abs 2 StGB als strafmildernd zu bewerten ist; andernfalls wäre das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Art 6 Abs 1 EMRK widersprechenden Weise angewendet worden.

Wie der VfGH festgehalten hat, ist der Rsp des EGMR keine feste Obergrenze für die Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu entnehmen, bei deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK anzunehmen wäre. Aus der Gesamtschau der diesbezüglichen Rsp ergebe sich aber, dass eine Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren nur in seltenen Fällen als angemessen angesehen wird, wobei nach der Rsp des EGMR und des VfGH auch das Verfahren vor dem VwGH in die zu beurteilende Verfahrensdauer einzurechnen ist.

Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden.