29.03.2010 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG - zur räumlichen und sachlichen Abgrenzung

Beim Fehlen einer klaren Abgrenzung kommt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG zu Stande; eine solche klare Abgrenzung muss aber nur für "ein und denselben" Verantwortungsbereich gegeben sein


Schlagworte: Verantwortlicher Beauftragter, räumliche / sachliche Abgrenzung, Überlappung
Gesetze:

§ 9 VStG

GZ 2007/13/0147, 24.02.2010

Die belangte Behörde vertritt den Standpunkt, aus den Bestimmungen des § 9 Abs 3 und 4 VStG sei zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt werde, klar abzugrenzen sei. Erfolge keine solche Abgrenzung, liege keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor.

Der Bf habe unter Vorlage der beiden Bestellungsdekrete vom 5. Jänner 2006 die Bestellung seiner Ehefrau zur verantwortlichen Beauftragten "für bestimmte Sachbereiche (ua die Entrichtung der Kommunalsteuer, aber auch die 'arbeitsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Arbeitszeitregelungen und der Lehrlings- und Jugendschutzbestimmungen') und somit seine diesbezügliche mangelnde Verantwortung eingewendet, wobei er selbst mit Bestellungsdekret vom selben Tag ebenfalls zum verantwortlichen Beauftragten auch für die 'Arbeitnehmer-Schutzbestimmungen' bestellt worden sei". Die überlappende Zuweisung des Verantwortungsbereiches "Arbeitnehmerschutzbestimmungen" an die beiden Geschäftsführer in den Bestellungsdekreten "hat deren Unwirksamkeit auch iZm Übertretungen des KomStG zur Folge, fehlt es diesfalls doch von vornherein an einem 'klar abgegrenzten' Verantwortungsbereich iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG".

VwGH: Der belangten Behörde ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass der räumliche oder sachliche Bereich, für den ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wird, klar abzugrenzen ist, und dass beim Fehlen einer klaren Abgrenzung keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG zu Stande kommt. Eine solche klare Abgrenzung muss aber nur für "ein und denselben" Verantwortungsbereich gegeben sein. Der belangten Behörde kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie die Meinung vertritt, dass wegen "überlappender" Zuweisung im Verantwortungsbereich der Arbeitnehmerschutzbestimmungen auch in Ansehung der Einhaltung der Vorschriften zur Entrichtung der Kommunalsteuer keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erfolgt wäre.