VwGH: Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung vor der Vollzugskammer iZm behaupteter Zuwiderhandlung der Behandlung Strafgefangener iSd § 22 Abs 1 StVG - Verletzung des Art 6 EMRK?
Es entspricht dem Wesen des österreichischen Verwaltungsverfahrens, dass in Angelegenheiten von "civil rights" iSd Judikatur des EGMR, die zu Verwaltungsbehörden ressortieren, mündliche (mündliche öffentliche) Verhandlungen vor Verwaltungsbehörden nicht zwingend vorgesehen sind; bei entsprechend genauer Prüfung einer Angelegenheit ("point by point") erachtet der EGMR die Kontrolle durch den VwGH in den genannten "civil rights"- Angelegenheiten als ausreichend
§ 121 Abs 3a StVG, § 22 StVG, Art 6 EMRK
GZ 2009/06/0091, 17.11.2009
Der Bf - er bringt eine Zuwiderhandlung der Behandlung Strafgefangener iSd § 22 Abs 1 StVG vor - erblickt darin, dass die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des StVG eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde nicht zwingend vorsehen, einen Verstoß gegen die Verfassungsbestimmung des Art 6 EMRK, weshalb § 121 Abs 3a StVG verfassungswidrig sei.
VwGH: Dem ist zu entgegnen, dass es sich hier jedenfalls nicht um eine "strafrechtliche Anklage" iSd Art 6 Abs 1 EMRK handelt, es geht - allenfalls - um ein "civil right". Die belangte Behörde ist eine Verwaltungsbehörde (wenngleich eine weisungsfreie Kollegialbehörde iSd Art 20 Abs 2 und Art 133 Z 4 B-VG) und es entspricht dem Wesen des österreichischen Verwaltungsverfahrens, dass in Angelegenheiten von "civil rights" iSd Judikatur des EGMR, die zu Verwaltungsbehörden ressortieren, mündliche (mündliche öffentliche) Verhandlungen vor Verwaltungsbehörden nicht zwingend vorgesehen sind. Bei entsprechend genauer Prüfung einer Angelegenheit ("point by point") erachtet der EGMR die Kontrolle durch den VwGH in den genannten "civil rights"- Angelegenheiten als ausreichend.
Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung die allgemein gehaltene Äußerung des Justizwachebeamten M, er brauche keine "Tachinierer", trotz des Bezuges zum Bf als nicht die Grenzen des § 22 Abs 1 StVG überschreitend ansah.