VwGH: § 44a VStG - ausreichend klare Umschreibung der Tat
Der Spruch hat nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen
§ 44a VStG
GZ 2004/09/0192, 16.10.2008
VwGH: Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch selbst geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Spruch hat daher nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen. Die Angabe der Uhrzeit, zu welcher die unerlaubte Tat ausgeführt wurde, ist nicht erforderlich. Der Firmensitz des Arbeitgebers (hinsichtlich Bestrafung nach dem AuslBG) ist nach stRsp des VwGH als Tatortumschreibung ausreichend, während die Angabe des Ortes der erbrachten Arbeitsleistungen - im Allgemeinen - nur der Individualisierung der vorgeworfenen Tathandlung dient.
Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid in Ansehung der Bezeichnung des Beginns der Tatzeit mit den Worten "etwa vom 24. Mai 2000 bis ..." nicht gerecht. Unbedenklich ist die Umschreibung des Tatzeitraumes zwar hinsichtlich des Endes der Tatzeit, deren Beginn ist jedoch mit dem Wort "etwa" entgegen § 44a Z 1 VStG zu ungenau umschrieben. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, anhand der Beweisergebnisse den sich daraus (im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers spätmöglichst) ergebenden Beginn des Tatzeitraumes festzustellen und dieser Feststellung entsprechend den Tatzeitraum auf ausreichend präzise Weise im Spruch auszudrücken.