VwGH: Vollstreckung von Geldstrafen gem § 54b VStG - Ersatzfreiheitsstrafe bei vermuteter Uneinbringlichkeit
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben
§ 54b VStG
GZ 2005/17/0078, 24.06.2008
Über die Beschwerdeführerin wurden wegen 75 Übertretungen des Oö Parkgebührengesetzes Geldstrafen von jeweils EUR 43,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 66 Stunden) verhängt. Der Antrag auf Ratenzahlung wurde abgewiesen.
In ihrer Berufung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie werde nach Abschluss des Konkurses in der Lage sein, einer geordneten Tätigkeit nachzugehen, weswegen ihre finanziellen Schwierigkeiten nur von vorübergehender Natur seien. Die Gewährung der Ratenzahlung sei jedenfalls wirtschaftlich besser als ihre Inhaftierung und der dann notwendigen Unterbringung ihrer 18 Monate alten Tochter.
VwGH: Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle nach stRsp des VwGH kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben.
Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe nur die Sachlage maßgebend ist, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargestellt hat.
Die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde habe ihren Antrag abgewiesen, obwohl diese gar nicht die Feststellung getroffen habe, dass die Beschwerdeführerin (auch) nach Abschluss des Konkursverfahrens nicht in der Lage sein werde, ein Einkommen zu erzielen.
Die Beschwerdeführerin hat es, trotz der ihr im Verwaltungsverfahren hiezu gebotenen Gelegenheit, unterlassen, ein aktuelles Einkommen zu nennen oder konkrete Angaben über künftige Zahlungsmöglichkeiten zu machen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Mangels eines derartigen Vorbringens war die belangte Behörde nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen durchzuführen. Das gilt auch für die Rüge, die belangte Behörde hätte durch Einvernahme des Masseverwalters abklären müssen, ob der Abschluss des Konkursverfahrens eine "Frage von Tagen, Wochen oder Monaten" sei, zumal sie auch damit noch nicht aufzeigt, inwiefern die belangte Behörde bei der Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anders lautenden Bescheid hätte gelangen können.