VwGH: Abwesenheit des Geladenen
Widrige Witterungsverhältnisse in Form von nicht außergewöhnlichen "Niederschlägen" sind nicht geeignet, um die Abwesenheit des Geladenen gerechtfertigt erscheinen zu lassen
§ 51e VStG, § 51f VStG, § 24 VStG, § 19 AVG
GZ 2007/02/0356, 25.04.2008
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 2. August 2007 zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. September 2007 geladen. Der Beschwerdeführer blieb dieser Verhandlung fern, er sendete am 6. September 2007 ein e-mail mit folgendem Text: "Aufgrund der Niederschläge ist es nicht möglich zu der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Mistelbach zu erscheinen, da eine Gefährdung für Mensch, Tiere und Sachen gegeben ist. Ich ersuche um neue Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Ansonsten verweise ich auf meine Berufungsschreiben ..."
VwGH: Gem § 51e Abs 1 VStG hat der UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem § 51f Abs 2 VStG hindert der Umstand, dass eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl § 24 VStG) anzuwendenden § 19 Abs 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der im § 19 Abs 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gem § 51f Abs 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden.
Eine Behinderung kann nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" iSd § 19 Abs 3 AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann. Es obliegt dem Geladenen, das Hindernis konkret darzulegen.
Im Falle des Beschwerdeführers reichte der bloße Hinweis auf "Niederschläge", ohne etwa deren Vorhersehbarkeit, Dauer, Ausmaße, Intensität, Auswirkungen usw darzulegen, nicht aus, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb die behauptete "Gefährdung" vorliegt; widrige Witterungsverhältnisse in Form von nicht außergewöhnlichen "Niederschlägen" sind nicht geeignet, um die Abwesenheit des Geladenen gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Diesbezüglich weist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hin, dass ein "Hochwasser" nicht vorgelegen habe, dem ist der Beschwerdeführer in seiner Äußerung zur Gegenschrift nicht entgegengetreten.
Damit fällt es nicht der Behörde zur Last, dass der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch machte. Von daher geht das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl, es sei keine "ordentliche" Verhandlung durchgeführt worden und er sei in seinem Anhörungsrecht verletzt worden.