13.07.2008 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Ausgang gem § 99a StVG

Um dem Anstaltsleiter die Beurteilung zu ermöglichen, welche Dauer des Ausganges im Einzelfall "notwendig" iSd § 99a StVG ist, hat der Strafgefangene die erforderlichen Umstände bekannt zu geben, weil es sich um Umstände handelt, die in seiner Sphäre liegen


Schlagworte: Strafvollzugsrecht, Ausgang, Bedachtnahme auf allfällige Reisebewegungen
Gesetze:

§ 99a StVG

GZ 2008/06/0035, 08.05.2008

Am 3. September 2007 beantragte der Beschwerdeführer schriftlich die Bewilligung eines Ausganges gem § 99a und § 126 Abs 2 Z 4 StVG vom 15. September 2007, 10.00 Uhr bis zum 17. September 2007, 10.00 Uhr und führte dazu in einem anstaltsinternen Fragebogen aus, der Ausgang solle der Aufrechterhaltung familiärer und persönlicher Bindungen dienen. Die Frage, bei welchen "Firmen, Behörden, Privatpersonen etc." vorgesprochen werden solle, wurde damit beantwortet, dass die Namen dreier Personen angegeben wurden.

VwGH: Gem § 99a Abs 1 erster Satz StVG beträgt die Dauer eines Ausganges (grundsätzlich) "höchstens zwölf Stunden". Da das Ziel des Ausganges naturgemäß außerhalb der Anstalt liegt und typischerweise auch Fahrbewegungen erforderlich sein können, um das Ziel zu erreichen, bedeutet dies, dass solche Fahr- /Reisebewegungen üblichen Ausmaßes in der als Grundsatz normierten Höchstdauer von 12 Stunden inkludiert sein sollen. Der letzte Satz des § 99a Abs 1 leg cit normiert hievon Ausnahmen: die Dauer der Abwesenheit darf bis zu 48 Stunden betragen, soweit "es nach dem Zweck des Ausganges unter Bedachtnahme auf allfällige Reisebewegungen notwendig erscheint". Das bedeutet zunächst, dass die Dauer der Reisebewegungen nur ein Aspekt ist, nicht minder kommt es auf den konkreten Zweck des Ausganges an. Um dem Anstaltsleiter die Beurteilung zu ermöglichen, welche Dauer des Ausganges im Einzelfall "notwendig" iSd Bestimmung ist, hat der Strafgefangene die erforderlichen Umstände bekannt zu geben, weil es sich um Umstände handelt, die in seiner Sphäre liegen. Das hat aber der Beschwerdeführer unterlassen. In seinem Ansuchen hat er nur bekannt gegeben, er benötige den Ausgang in der Höchstdauer von 48 Stunden zur Aufrechterhaltung persönlicher und familiärer Bindungen und für rechtliche Angelegenheiten und wolle drei Personen aufsuchen. Warum im Hinblick darauf die Höchstdauer von 48 Stunden für den Ausgang "notwendig" sein soll (und 12 Stunden nicht ausreichen sollten), ist daraus nicht ableitbar. Auch dann, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers annehmen sollte, dass die Reisebewegungen von der JA S zu den Zielorten in W allenfalls länger sein sollten als jene, die von der Grundregel (12 Stunden) des § 99a Abs 1 erster Satz StVG erfasst sind (was dahingestellt bleiben kann), ist daraus auch in keiner Weise ersichtlich, dass die angestrebten 48 oder bloß 36 Stunden für den angegebenen Zweck "notwendig" sein sollten.