VwGH: Ist für die die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich ?
Eine taugliche Verfolgungshandlung liegt vor, wenn die genannten Sachverhaltselemente keinen Zweifel darüber lassen, weswegen der Beschuldigte verfolgt wird, auch wenn die verletzte Verwaltungsvorschrift in der Verfolgungshandlung nicht angeführt wird
§ 31 VStG, § 32 Abs 2 VStG
GZ 2006/06/0125, 23.10.2007
VwGH: Gem § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Es entspricht stRsp des VwGH, dass eine taugliche Verfolgungshandlung vorliegt, wenn die genannten Sachverhaltselemente keinen Zweifel darüber lassen, weswegen der Beschuldigte verfolgt wird, auch wenn die verletzte Verwaltungsvorschrift in der Verfolgungshandlung nicht angeführt wird. Da der Mitbeteiligten in der Aufforderung zur Rechtfertigung zur Last gelegt wurde, dass sie in ihrer Eigenschaft als Obmannstellvertreterin des angeführten Vereines den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten gewerbsmäßig angeboten habe, indem sie den Mitgliedern des angeführten Vereines zum wiederholten Male auf gewerbsmäßige Art und Weise einschlägige rechtliche Auskünfte erteilt habe; konkret habe sie zuletzt am 29. Juli 2003 und am 20. August 2003 schriftlich einschlägige rechtliche Auskünfte erteilt, wurden der Mitbeteiligten die maßgeblichen Sachverhaltselemente für den in Frage stehenden verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf zur Kenntnis gebracht. Es lag somit eine taugliche Verfolgungshandlung vor. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht Verjährung angenommen.