28.02.2008 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verbot der reformatio in peius

Die Berufungsbehörde verstößt gegen das Verschlimmerungsverbot insbesondere auch dann nicht, wenn sie im Rahmen der gem § 66 Abs 4 AVG vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes begründeterweise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Behörde erster Instanz


Schlagworte: Reformatio in peius, Milderungs- und Erschwernisgründe
Gesetze:

§ 51 Abs 6 VStG

GZ 2006/09/0031, 18.10.2007

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Verschlimmerungsverbotes geltend, indem die belangte Behörde trotz Verneinung eines noch von der Behörde erster Instanz herangezogenen Erschwerungsgrundes die verhängte Strafe nicht herabgesetzt habe.

VwGH: Eine in der Beschwerde behauptete Verletzung des in § 51 Abs 6 VStG geregelten Verbots der reformatio in peius kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht; ein solches Verbot besteht, wenn etwa im Berufungsbescheid der Tatzeitraum reduziert wird oder eine von mehreren Übertretungstatbestände weggefallen sind - und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen waren. Eine unzulässige "reformatio in peius" liegt aber dann nicht vor, wenn die Berufungsbehörde bei gleich bleibender Annahme der schon von der Behörde erster Instanz inkriminierten Tathandlung(en) diese einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, unterzieht und in der Lage ist, die Angemessenheit der verhängten Strafen auch unter diesen Umständen zu begründen. Die Berufungsbehörde verstößt gegen das Verschlimmerungsverbot insbesondere auch dann nicht, wenn sie im Rahmen der gem § 66 Abs 4 AVG vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes begründeterweise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Behörde erster Instanz.

Die Behörde erster Rechtsstufe hatte unter Zitierung nur eines Teils des § 28 Abs 1 AuslBG (nämlich des hier nicht anzuwendenden ersten und dritten Strafsatzes) sowie des § 19 VStG die einschlägige Vorstrafe und die Schuldform des Vorsatzes als Erschwerungsgründe gewertet, wobei unklar war, welchem Strafsatz sie die verhängte Strafe unterstellte. Wenn die Berufungsbehörde im Hinblick auf die einschlägige Vortat (zutreffenderweise) den - höhere Strafsätze normierenden - vierten Strafsatz des § 28 Abs 1 AuslBG heranzog, damit aber konsequenterweise den Erschwerungsgrund der Tatwiederholung fallen ließ, kann darin allein keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, zumal die solcherart bestätigten Strafen von je EUR 5.000,-- noch immer im unteren Bereich des anzuwendenden Strafrahmens von EUR 4.000,-- bis zu EUR 25.000,-- liegen.