VwGH: Der UVS darf im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 51i VStG nur auf das Rücksicht nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist
§ 51i VStG
In seinem Erkenntnis vom 07.09.2007 zur GZ 2007/02/0180 hat sich der VwGH mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz befasst:
Die belangte Behörde hat die Aussagen der von der Behörde erster Instanz einvernommenen, eingeschrittenen Polizeibeamten verwertet.
Dazu der VwGH: Nach der hg Rechtsprechung darf der UVS im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 51i VStG nur auf das Rücksicht nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Die belangte Behörde hätte daher insbesondere auch die Aussagen der beiden, allein durch die Behörde erster Instanz als Zeugen vernommenen Polizeibeamten nicht als Beweismittel verwerten dürfen. Sie hätte vielmehr zur Aufnahme der von ihr als erforderlich erachteten Beweise eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen müssen.