21.06.2007 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Ausführungen zur mündlichen Verhandlung und der krankheitsbedingten Abwesenheit


Schlagworte: Mündliche Verhandlung, ordnungsgemäße Ladung, Krankheit, Mitwirkungspflicht
Gesetze:

§ 51e Abs 1 VStG, § 51f Abs 2 VStG, § 19 Abs 3 AVG

In seinem Erkenntnis vom 20.04.2007 zur GZ 2007/02/0085 hat sich der VwGH mit der mündlichen Verhandlung und der krankheitsbedingten Abwesenheit befasst:

Der Beschwerdeführer wurde einer Übertretung nach § 5 Abs 2 StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe, obwohl er am Erscheinen bei der für 30. Jänner 2007 anberaumten mündlichen Verhandlung durch Krankheit gehindert gewesen sei, diese dennoch durchgeführt.

Dazu der VwGH: Gemäß § 51e Abs 1 VStG hat der UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem § 51f Abs 2 VStG hindert dann, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl § 24 VStG) anzuwendenden § 19 Abs 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der im § 19 Abs 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gem § 51f Abs 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden. Das Vorliegen des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes ist von der Behörde von Amts wegen zu erforschen. Nach der Rechtsprechung des VwGH befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht nachgekommen:

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde am 29. Jänner 2007 unter näherer Schilderung der Symptome (ein Zahn stand unter Eiter) mittels Telefax mitgeteilt, dass er zur mündlichen Verhandlung nicht kommen kann. Weshalb der Beschwerdeführer allerdings nicht bereits am 29. Jänner 2007 in der Lage gewesen ist, dem Telefax eine entsprechende ärztliche Bestätigung anzuschließen, ist nicht ersichtlich.