VwGH: Versäumt die Behörde die vorgeschriebene Beurkundung einer mündlichen Berufung gemäß § 51 Abs 3 VStG, so kann dies keinesfalls die Rechtsunwirksamkeit der Berufung zur Folge haben
§ 51 Abs 3 VStG
In seinem Erkenntnis vom 22.02.2007 zur GZ 2003/09/0037 hat sich der VwGH mit dem mündlichen Berufungsantrag befasst:
VwGH: Versäumt die Behörde die vorgeschriebene Beurkundung einer mündlichen Berufung gemäß § 51 Abs 3 VStG, so kann dies keinesfalls die Rechtsunwirksamkeit der Berufung zur Folge haben. Das Gesetz sieht im Fall einer mündlichen Berufung eine Verpflichtung des Beschuldigten zur Bekanntgabe der Gründe seiner Berufung im Übrigen - wie eindeutig aus dem ersten Satz der zitierten Rechtsvorschrift hervorgeht - nicht vor, weshalb auch die Verweigerung der Bekanntgabe von Gründen die Wirksamkeit der Berufung nicht hindert.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu klären gehabt, welche dieser Sachverhaltskonstellationen - nicht protokolliertes Anbringen oder bloß eine nicht weiter verfolgte Absicht eines solchen Anbringens - im vorliegenden Fall gegeben war. Dabei wäre auf die geringen Anforderungen des Gesetzes an eine mündliche Berufung - kein Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages - Bedacht zu nehmen und darauf abzustellen gewesen, ob sich die Äußerungen der Partei im vorliegenden Fall so deuten ließen, dass eine die Berufungsfrist wahrende Prozesshandlung damit noch nicht gesetzt werden sollte.