VwGH: Zur Lenkererhebung nach § 103 Abs 2 KFG - ist (auch) der Ort des Lenkens anzugeben?
Bei einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG steht im Vordergrund, dass nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kfz gelenkt hat; der Anführung des Ortes des Lenkens kommt keine besondere Bedeutung zu
§ 103 Abs 2 KFG
GZ 2010/02/0090, 23.04.2010
Der Bf bringt vor, die Lenkeranfrage habe ausdrücklich die Anfrage, dass auch der Ort des Lenkens anzugeben sei, und zwar ein näher genanntes Ortsgebiet auf einer näher genannten Landesstraße bei einem näher genannten Punkt beinhaltet. Der Bf habe erklärt, er habe das Fahrzeug einer anderen Person überlassen, könne aber nicht sagen, wo diese andere Person zum gegenständlichen Zeitpunkt unterwegs gewesen sei; es könne also nicht gesagt werden, dass diese Person gerade zu diesem Zeitpunkt am genannten Ort gefahren sei.
VwGH: Der VwGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde liegt sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kfz jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein.
Nach stRsp des VwGH sieht § 103 Abs 2 KFG ein Verlangen nach Auskunft, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kfz AN EINEM BESTIMMTEN ORT gelenkt habe, nicht vor. Bei einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG steht im Vordergrund, dass nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kfz gelenkt hat. Der Anführung des Ortes des Lenkens kommt keine besondere Bedeutung zu. Fragt die Behörde - wie im vorliegenden Fall - aber danach, wer ein bestimmtes Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat, so ist der befragte Zulassungsbesitzer berechtigt, sich auf die Beantwortung der gestellten Frage zu beschränken. Er genügt daher - die Richtigkeit seiner Erklärung vorausgesetzt - seiner gesetzlichen Verpflichtung, wenn er erklärt, dass sich das in Rede stehende Kfz zum angefragten Zeitpunkt nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat.
Der Bf verletzte im vorliegenden Beschwerdefall seine nach § 103 Abs 2 KFG bestehende Auskunftspflicht, indem er angab, nicht zu wissen, wer zum angefragten Zeitpunkt an dem in der Anfrage näher bezeichneten Ort das gegenständliche Kfz gelenkt habe. Entgegen der Rüge des Bf erstreckte sich die Anfrage nicht darauf, den konkreten Ort des Lenkens anzugeben; dieser findet sich bereits im Auskunftsersuchen.
Da dem Ort des Lenkens bei der Anfrage keine besondere Bedeutung zukommt, war es der belangten Behörde auch nicht verwehrt, im Rahmen der Berufungsentscheidung den erstinstanzlichen Spruch dahingehend richtig zu stellen, dass sie den Ort des Lenkens entfallen ließ.