VwGH: Zur Bewilligungspflicht für Werbeplakate nach § 82 StVO
Wie aus dem Wort "insbesondere" in § 83 Abs 1 StVO zu ersehen ist, ist die in den nachfolgenden Ziffern dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung einer wesentlichen, die Erteilung einer Bewilligung ausschließenden Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht erschöpfend
§ 82 StVO, § 83 StVO
GZ 2009/02/0233, 16.10.2009
Mit Eingabe vom 16. Mai 2008 beantragte die mitbeteiligte Partei beim Magistrat der Stadt Linz die straßenpolizeiliche Genehmigung eines Plakatwechslers an einem näher genannten Ort unter Vorlage eines Lageplans und eines Lichtbildes (Fotomontage). Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 "untersagte" der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, gem § 82 Abs 1 und 5 StVO die mit Bescheid des Magistrates Linz, Anlagen- und Bauamt, vom 9. Mai 2008 (baurechtlich) bewilligte Reklameanlage (beidseitig beleuchteter Plakatwechsler/Rolling Board) der mitbeteiligten Partei an einem näher genannten Ort "straßenpolizeilich wegen des unmittelbaren Straßen- und Eisenbahnkreuzungs- sowie Verflechtungsbereich der Autobahnabfahrt".
VwGH: Wie aus dem Wort "insbesondere" in § 83 Abs 1 StVO zu ersehen ist, ist die in den nachfolgenden Ziffern dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung einer wesentlichen, die Erteilung einer Bewilligung ausschließenden Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht erschöpfend.
Diese beispielsweise Aufzählung in § 83 Abs 1 StVO schließt nicht aus, dass bei einer entsprechend komplexen Verkehrssituation die Ablenkung von Verkehrsteilnehmern durch eine Werbeanlage, bei der noch dazu die jeweiligen Werbebotschaften immer wieder in bestimmten Zeitabständen bewegt werden (sog "Rolling Board"), als wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit qualifiziert werden kann.