VwGH: Zur Ausnahmebewilligung gem § 45 Abs 2a StVO - "organisatorische Maßnahmen"
Organisatorische Maßnahmen iSd § 45 Abs 2a letzter Satz StVO stellen die Wahl eines anderen Fahrzeuges, einer anderen Route oder einer anderen Tageszeit dar
§ 45 StVO
GZ 2008/02/0369, 05.08.2009
Die Bf bringt im Hinblick auf den Tatbestand des § 45 Abs 2a StVO im Wesentlichen vor, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein erhebliches öffentliches Interesse vorliege. Es sei verfehlt, die Abweisung des Antrages auf die Möglichkeit der Wahl einer anderen Route zu stützen, dies falle nicht unter "organisatorische Maßnahmen" iS dieser Gesetzesbestimmung.
VwGH: Im Bericht des Verkehrsausschusses zur 16. StVO-Novelle wird ausführt:"Der Antragsteller hat der Behörde die nötigen Nachweise vorzulegen, dass er weder durch organisatorische Maßnahmen (Wahl eines anderen Fahrzeuges, einer anderen Route oder einer anderen Tageszeit) noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels den Transport durchführen kann. Damit soll ein deutlicher Akzent gesetzt werden, der einerseits die Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene und andererseits den Einsatz technologisch höherwertiger, lärmarmer Kfz zum Ziel hat."
Die Bf hat bereits in ihrem Antrag klargelegt, dass sie die Fahrt durch den Verbotsbereich durch Wahl einer (wenngleich längeren Route) vermeiden kann, um den Transport dennoch durchführen zu können. Ist somit die Glaubhaftmachung des § 45 Abs 2a letzter Satz StVO nicht gelungen, so kann es dahingestellt bleiben, ob ein "erhebliches öffentliches Interesse" iSd § 45 Abs 2a zweiter Satz StVO besteht, weil die beantragte Bewilligung bei Fehlen auch bloß einer der genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu erteilen ist.