05.05.2009 Verkehrsrecht

VwGH: Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ort - Bestrafung nur nach § 20 Abs 2 StVO?

Durch die zunächst erfolgte Beschränkung der Geschwindigkeit am Beginn des Ortsgebietes auf "30" (Zonenbeschränkung), die für das gesamte Ortsgebiet gilt, ist die allgemeine Regel des § 20 Abs 2 StVO, wonach der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren darf, außer Kraft gesetzt; eine Bestrafung nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet daher aus, auch wenn innerhalb der Zone die Geschwindigkeitsbeschränkung wieder auf 50 km/h angehoben wird


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ort, 50 km/h
Gesetze:

§ 52 StVO, § 20 StVO

GZ 2008/02/0269, 20.03.2009

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vermeint der Bf darin zu sehen, dass die belangte Behörde als verletzte Rechtsvorschrift § 52 lit a Z 10a StVO zitierte, während tatsächlich eine Bestrafung nur nach § 20 Abs 2 StVO in Betracht komme. Sei nämlich auf Grund einer Verordnung im Ortsgebiet ein Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h aufgestellt, sei eine Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle rechtswidrig.

VwGH: In dem vom Bf für die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung zitierten Erkenntnis vom 24. April 1981, Zl 1553/80, hat der VwGH tatsächlich ausgesprochen, dass immer dann, wenn im Ortsgebiet ein Straßenverkehrszeichen gem § 52 Z 10a StVO mit einer Stundenkilometeranzahl von 50 km/h angebracht sei, womit angezeigt werde, dass das Überschreiten dieser Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten sei, zwangsläufig damit auch der Tatbestand des § 20 Abs 2 StVO erfüllt sei; in diesem Fall komme eine Bestrafung nur nach § 20 Abs 2 StVO in Frage. Denn wenn schon das Gesetz vorschreibe, dass im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h gefahren werde dürfe, so komme dem Umstand, dass noch zusätzlich Straßenverkehrszeichen in diesem Sinne aufgestellt gewesen seien, die demnach völlig entbehrlich gewesen seien, keinerlei Bedeutung zu. Solchen Verkehrszeichen könne unter den gegebenen Umständen nur der Charakter zugebilligt werden, dass sie eine im Gesetz bereits vorgesehene Regelung dem Fahrzeuglenker besonders in Erinnerung riefen.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von den genannten Fällen durch den Umstand, dass auf der Ortstafel "Gurk" eine Zonenbeschränkung "30" und einige Meter nach der Ortstafel eine Geschwindigkeitsbeschränkung "50" gem § 52 lit a Z 10a StVO kundgemacht ist. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte innerhalb dieser so kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung "50". Durch die zunächst erfolgte Beschränkung der Geschwindigkeit am Beginn des Ortsgebietes auf "30" (Zonenbeschränkung), die für das gesamte Ortsgebiet gilt (vgl § 52 lit a Z 11a StVO), ist die allgemeine Regel des § 20 Abs 2 StVO, wonach der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren darf, außer Kraft gesetzt. Demnach scheidet eine Bestrafung nach dieser Gesetzesbestimmung aus, auch wenn innerhalb der Zone die Geschwindigkeitsbeschränkung wieder auf 50 km/h angehoben wird. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde als Übertretungsnorm § 52 lit a Z 10a StVO herangezogen hat.