29.03.2009 Verkehrsrecht

VwGH: Bewilligung von Probefahrten

Eine Überstellungsfahrt stellt keine Beförderung von Kraftfahrzeugen dar


Schlagworte: Kraftfahrrecht, Probefahrten, Bewilligung, Beförderung, Überstellung, Gewerbeberechtigung
Gesetze:

§ 45 KFG, § 131 GewO

GZ 2004/11/0183, 27.09.2007

Die Bf begehrte als Inhaberin des Gewerbes der Spediteure einschließlich der Transportagenten die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten. Ihr Ziel dabei war, Fahrzeuge von verschiedenen Orten auf eigener Achse zu einem Speditionslagerplatz zu bringen und diese anschließend von einem anderen Unternehmen nach Südafrika transportieren zu lassen. Die Bewilligung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich hierbei um keine gewerbsmäßige Beförderung handle.

VwGH: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Probefahrten sind im Gesetz taxativ festgelegt, wobei der Gesetzgeber den Begriffen der Überstellung und jenem der Beförderung eine unterschiedliche Bedeutung beimisst. Eine Beförderung ist nur dann anzunehmen, wenn es sich bei dem Fahrzeug, welches befördert wird, und jenem, das zur Beförderung verwendet wird, nicht um ein und dasselbe Fahrzeug handelt. Das Fahren auf eigener Achse ist jedenfalls nicht unter diesen Begriff zu subsumieren. Eine Bewilligung von Probefahrten ist daher nur jenen Gewerbetreibenden zu erteilen, die Kraftfahrzeuge gewerbsmäßig transportieren.