28.02.2009 Verkehrsrecht

VwGH: Weitergabe der Zulassungsdaten im Zuge der Rechtshilfe - stellen diese Daten sensible Daten iSd § 4 Z 2 DSG 2000 dar?

Zulassungsdaten sind keine sensiblen Daten iSd § 4 Z 2 DSG 2000


Schlagworte: Datenschutzrecht, Rechtshilfe, Zulassungsdaten, sensible Daten, übermitteln
Gesetze:

§ 86 Abs 3 KFG, § 4 DSG

GZ 2006/06/0322, 25.09.2007

Gegen den Bf bestand der Verdacht des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit in der Schweiz.

Der Bf bringt vor, die Bezirkshauptmannschaft B habe seine Zulassungsdaten ohne weitere Prüfung und ohne Zustimmung des Bf auf Grund einer Rechtshilfeanfrage der Kantonspolizei T weitergegeben. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Zulassungsdaten an die ausländische Behörde.

VwGH: Was unter "sensiblen Daten" iSd DSG 2000 zu verstehen ist, ist der Legaldefinition des § 4 Z 2 leg cit zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Zulassungsdaten des Bf sensible Daten in diesem Sinne seien, oder gar "hochsensible Daten" wie er in seiner Beschwerde an die belangte Behörde meint. Es trifft daher auch die Auffassung der belangten Behörde zu, dass § 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000 anwendbar ist, vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 Abs 3 leg cit, wenn es nämlich ein "gelinderes Mittel" gäbe. Ein solches "gelinderes Mittel" ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich und wird vom Bf auch nicht aufgezeigt. Die Auffassung des Bf, die Zulassungsbehörde hätte ihn zur Frage hören müssen, ob die Weitergabe seiner Zulassungsdaten gesetzlich zulässig sei oder nicht, und dann erst nach seiner Anhörung darüber entscheiden können, "anstatt ihm gar keine Möglichkeit zur Wahrnehmung seines Grundrechtes auf Datenschutz zu geben, sondern ihm vor vollendete Tatsachen zu stellen", verkennt, dass die Frage, ob eine Rechtsgrundlage für die Auskunfterteilung besteht, eine Rechtsfrage ist, die von der Behörde zu lösen ist, wie auch, dass die vom Bf intendierte Anhörung nach dem Regelungsinhalt des § 86 Abs 3 KFG nicht vorgesehen ist (wenngleich sie mangels entsprechenden Verbotes nicht unzulässig wäre). Bei dieser Auskunft geht es ja nur darum, der ausländischen Behörde durch Mitteilung der Zulassungsdaten die Möglichkeit zu geben, einen "Ansprechpartner" zu finden, damit sie das bei ihr anhängige Verfahren zweckmäßig führen kann. Dass an der Verfolgung und (bei Zutreffen der Voraussetzungen) Bestrafung von Übertretungen der Verkehrsvorschriften ein öffentliches Interesse besteht, kann nicht fraglich sein.

Die in der Beschwerde thematisierte Frage der unzureichenden Dokumentation der Anfragen ausländischer Behörden und ihrer Beantwortung bei der BH, was nach Auffassung des Bf eine Datenschutzverletzung wegen Vernachlässigung der Aufzeichnungspflicht darstelle, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu erörtern, weil das maßgebliche Beschwerdebegehren im Verfahren vor der belangten Behörde nicht darauf gerichtet war und die belangte Behörde hierüber auch nicht entschieden hat. Darüber hinaus ist eine Verletzung von subjektivöffentlichen Rechten des Bf durch die Nicht-Dokumentation nicht erkennbar.