VwGH: Bestrafung nach § 4 Abs 1 lit c StVO und Änderung der Tatzeit
Bei einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO reicht die Angabe der Zeit des Unfalls als Tatzeitpunkt aus; für eine nähere zeitliche Umschreibung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis
§ 4 Abs 1 lit c StVO
GZ 2007/02/0157, 09.10.2007
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe mit der Änderung der Tatzeit von (im Straferkenntnis) 24. September 2005, 5.45 Uhr (das ist die Unfallzeit), auf 24. September 2005, gegen 6.15 Uhr, eine nach Ende der Verfolgungsverjährung erfolgte unzulässige Auswechslung der Tat vorgenommen.
VwGH: Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass bei einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO die Angabe der Zeit des Unfalls als Tatzeitpunkt ausreicht; für eine nähere zeitliche Umschreibung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Die nunmehrige "Präzisierung" der Tatzeit durch den angefochtenen Bescheid verletzt den Beschwerdeführer daher - unabhängig von einer diesbezüglichen Verfolgungshandlung - in keinem Recht.