24.01.2008 Verkehrsrecht

VwGH: Bestrafung nach § 4 Abs 1 lit c StVO und Änderung der Tatzeit

Bei einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO reicht die Angabe der Zeit des Unfalls als Tatzeitpunkt aus; für eine nähere zeitliche Umschreibung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Verkehrsunfall, Feststellung des Sachverhalts, Änderung / Präzisierung der Tatzeit
Gesetze:

§ 4 Abs 1 lit c StVO

GZ 2007/02/0157, 09.10.2007

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe mit der Änderung der Tatzeit von (im Straferkenntnis) 24. September 2005, 5.45 Uhr (das ist die Unfallzeit), auf 24. September 2005, gegen 6.15 Uhr, eine nach Ende der Verfolgungsverjährung erfolgte unzulässige Auswechslung der Tat vorgenommen.

VwGH: Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass bei einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO die Angabe der Zeit des Unfalls als Tatzeitpunkt ausreicht; für eine nähere zeitliche Umschreibung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Die nunmehrige "Präzisierung" der Tatzeit durch den angefochtenen Bescheid verletzt den Beschwerdeführer daher - unabhängig von einer diesbezüglichen Verfolgungshandlung - in keinem Recht.