VwGH: Zuständigkeit bei Entziehung der Lenkberechtigung
Im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Betreffende seinen Hauptwohnsitz hat; wird eine andere Adresse vom Betroffenen angegeben und den Zustellungen an diese Adresse nicht widersprochen, gibt es für die Behörde keinen Grund, an ihrer Zuständigkeit zu zweifeln
§ 1 AVG, § 3 Z 3 AVG, § 24 FSG
GZ 2006/11/0027, 27.09.2007
Der Beschwerdeführer macht Unzuständigkeit der Behörde geltend, weil er zwar seine Arbeitspraxis in Pöchlarn, seinen Hauptwohnsitz aber in Wien habe.
VwGH: Im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Betreffende seinen Hauptwohnsitz hat. Der Beschwerdeführer hat im gesamten erstinstanzlichen Verfahren stets seine Anschrift in Pöchlarn genannt und keinerlei Hinweis auf einen Hauptwohnsitz in Wien gegeben. Sowohl laut Anzeige als auch in seinen Schriftsätzen hat er seine Adresse in Pöchlarn angegeben und im Verfahren vor der Erstbehörde auch nicht den Zustellungen an die von ihm genannte Adresse in Pöchlarn widersprochen. Somit gab es für die erstinstanzliche Behörde, die BH Melk, in deren Sprengel Pöchlarn gelegen ist, keinerlei Grund, an ihrer Zuständigkeit zu zweifeln. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid seine Adresse in Pöchlarn genannt und keineswegs darauf hingewiesen hat, er habe seinen Hauptwohnsitz nicht im Sprengel dieser Behörde.