VwGH: Verdacht des alkoholisierten Lenkens eines KFZ auf Straße "mit öffentlichem Verkehr"
Nach der hg Rechtsprechung zu § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO genügt der bloße "Verdacht", der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt; dies gilt auch in Hinsicht auf das Lenken auf einer Straße "mit öffentlichem Verkehr"
§ 5 Abs 2 StVO, § 1 Abs 1 StVO
GZ 2007/02/0286, 12.10.2007
Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, er habe sich am 6. Mai 2007 um 04.50 Uhr im Landeskrankenhaus Güssing gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen zu sein und in diesem Zustand an diesem Tag gegen 02.30 Uhr auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO begangen. Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, dass er mit dem Moped eine Straße mit "öffentlichem" Verkehr "benutzt" habe.
VwGH: Nach der hg Rechtsprechung zu § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO genügt der bloße "Verdacht", der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Dies gilt auch in Hinsicht auf das Lenken auf einer Straße "mit öffentlichem Verkehr".