20.09.2007 Verkehrsrecht

VwGH: Bis zur Entscheidung einer Vorfrage kann durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständige Behörde das Entziehungsverfahren ausgesetzt werden, ohne dass es hiezu eines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG bedarf


Schlagworte: Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Vorfrage, Bescheid
Gesetze:

§ 24 Abs 1 FSG, § 38 AVG

In seinem Beschluss vom 19.06.2007 zur GZ 2007/11/0073 hat sich der VwGH mit dem Entziehungsverfahren befasst:

Die belangte Behörde richtete eine mit 3. April 2007 datierte Erledigung an den Beschwerdeführer, die folgenden Inhalt hat:"Sehr geehrter Herr S.!Dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wurde Ihre Berufung vom .... gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom ...., ...., betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weitere Anordnungen zur Entscheidung vorgelegt. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ist ersichtlich, dass diesbezüglich wegen des der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhaltes auch ein Verfahren beim Landesgericht Linz anhängig ist, dieser Sachverhalt bildet eine Vorfrage iSd § 38 AVG für die hiesige Berufungsentscheidung. Nachdem diese Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim Landesgericht bildet, wird die Berufungsentscheidung zunächst iSd § 38 AVG ausgesetzt. Dies zur vorläufigen gefälligen Kenntnisnahme.Mit freundlichen Grüßen ..."

Dazu der VwGH: Die hier angefochtene Erledigung ist weder als Bescheid bezeichnet noch weist sie eine Rechtsmittelbelehrung auf. Es ergibt sich im Gegenteil aus Form und Inhalt dieses Schreibens, dass die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer lediglich zur Kenntnis bringen wollte, dass das Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ausgesetzt sei. Wie der VwGH bereits in der Vergangenheit zum Ausdruck gebracht hat, kann das Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständige Behörde (etwa die Verwaltungsstrafbehörde) ausgesetzt werden, ohne dass es hiezu eines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG bedarf. Es kann somit die Kraftfahrbehörde auch ohne Erlassung eines solchen förmlichen Bescheides den Ausgang des über die Vorfrage anhängigen Verfahrens abwarten.