VwGH: Die "Formalentziehung" nach § 24 Abs 4 letzter Satz FSG ist schon dann unzulässig, wenn der Betreffende die entsprechenden Anordnungen befolgt hat, weil damit der Zweck der Anordnungen erreicht wurde
§ 24 Abs 4 FSG
In seinem Erkenntnis vom 15.05.2007 zur GZ 2006/11/0233 hat sich der VwGH mit der Aufforderung gem § 24 Abs 4 FSG und der Entziehung der Lenkberechtigung befasst:
Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, "sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (befürwortende Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie verkehrspsychologische Stellungnahme) zu erbringen". In der Folge wurde der Beschwerdeführerin gem "§ 24 Abs 4, § 29 Abs 3 und § 35 Abs 1" FSG iVm § 64 Abs 2 AVG die Lenkberechtigung für die Klassen B und F "bis zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für diese Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf".
Dazu der VwGH: Die "Formalentziehung" nach § 24 Abs 4 letzter Satz FSG ist schon dann unzulässig, wenn der Betreffende die entsprechenden Anordnungen befolgt hat, weil damit der Zweck der Anordnungen erreicht wurde. Soweit die belangte Behörde die Formalentziehung deshalb (weiterhin) gerechtfertigt sieht, weil eine "befürwortende Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie" nicht beigebracht worden sei (im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. H. wird die Beschwerdeführerin als nicht mehr geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken", beurteilt), ist ihr Folgendes zu entgegnen: Ein allfälliger "negativer" Inhalt des Gutachtens, also eine Verneinung der notwendigen gesundheitlichen Eignung, kann die "Formalentziehung" nicht rechtfertigen, ist doch der Zweck des § 24 Abs 4 letzter Satz FSG, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens zu gewährleisten, auch in diesem Fall erfüllt. Allerdings wäre bei Vorliegen eines - schlüssig begründeten - Gutachtens, das die gesundheitliche Eignung des Betreffenden verneint, die Lenkberechtigung wegen Nichtvorliegens der gesundheitlichen Eignung zu entziehen.