27.07.2007 Verkehrsrecht

VwGH: Das "Lenken" oder "in Betrieb nehmen" eines Fahrzeuges iSd § 5 Abs 1 StVO setzt nicht voraus, dass sich das Fahrzeug "zur Gänze" auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Alkoholbeeinträchtigung, Lenken / in Betrieb nehmen eines KFZ, Straße mit öffentlichem Verkehr
Gesetze:

§ 5 Abs 1 StVO, § 1 Abs 1 StVO

In seinem Erkenntnis vom 25.05.2007 zur GZ 2007/02/0060 hat sich der VwGH mit § 5 Abs 1 StVO befasst:

Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, er habe ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,04 mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Der Beschwerdeführers bringt vor, beim Abstellort des Fahrzeuges habe es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO gehandelt.

Dazu der VwGH: Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich ua die Feststellung, dass das Fahrzeug jedenfalls teilweise auch auf dem Gehsteig und der Gemeindestraße abgestellt war. Der VwGH hat bereits ausgesprochen, das "Lenken" eines Fahrzeuges iSd § 5 Abs 1 StVO setze nicht voraus, dass sich das Fahrzeug "zur Gänze" auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befinde. Gleiches hat für das "in Betrieb nehmen" eines Fahrzeuges iSd Bestimmung zu gelten.

Ob der Beschwerdeführer den Motor lediglich deshalb gestartet und im Stand laufen gelassen hat, "um sich aufzuwärmen", ist rechtlich unerheblich.