VwGH: Der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer im Hinblick auf § 83 Abs 1 StGB Strafantrag gestellt und eine Hauptverhandlung ausgeschrieben worden ist, lässt nicht auf das Vorliegen eines "gewissen Aggressionspotentials" schließen
§ 24 FSG
In seinem Erkenntnis vom 24.04.2007 zur GZ 2007/11/0021 hat sich der VwGH mit der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung befasst:
VwGH: Obwohl der Beschwerdeführer das ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verhalten (Verletzung eines Dritten am Körper im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung) schon im Verwaltungsverfahren bestritten hat, begnügt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit einem bloßen Hinweis auf den aktenkundigen Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer im Hinblick auf § 83 Abs 1 StGB Strafantrag gestellt und eine Hauptverhandlung ausgeschrieben worden ist. Daraus leitet sie beim Beschwerdeführer das Vorliegen eines "gewissen Aggressionspotentials" ab. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Da eine Beweiswürdigung der insofern entgegen gesetzten Beweisergebnisse nicht einmal ansatzweise vorhanden ist, ist der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit einem Verfahrensmangel behaftet.