VwGH: Ausführungen zum Entzug der Lenkberechtigung und die Entziehungsdauer wegen Suchtgiftdelikten
§ 7 FSG, § 24 FSG, § 25 FSG
In seinem Erkenntnis vom 27.03.2007 zur GZ 2005/11/0115 hat sich der VwGH mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasst:
Die belangte Behörde hat im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache (§ 7 FSG) die besondere Verwerflichkeit der gegenständlichen Suchtgiftdelikte (Verbrechen nach § 28 Abs 2, vierter Fall, und Abs 4 Z 3 SMG sowie die Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG in unbestimmter Anzahl) und vor allem die große Menge des Suchtmittels (das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich insgesamt 11,5 kg Marihuana, beinhaltend minimal 800 g reines THC), das der Beschwerdeführer in Verkehr gesetzt hat, sowie die lange Dauer des strafbaren Verhaltens - laut Strafurteil im Zeitraum von 2001 bis April 2004 - hervorgehoben.
Dazu der VwGH: Nach stRsp sind Verbrechen nach § 28 SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als besonders verwerflich iSd § 7 Abs 4 FSG einzustufen. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers hat sich auf Marihuana bezogen und ist nicht in einer derart gravierenden Weise als verwerflich anzusehen, wie wenn es sich um das Inverkehrsetzen von so genannten harten Drogen gehandelt hätte. Gleiches gilt - im gegebenen Zusammenhang - für den Besitz des Suchtmittels zum Eigenverbrauch, weil damit die unmittelbare Gefährdung anderer Personen nicht verbunden war. Ferner wäre dem Beschwerdeführer vor allem auch zugute zu halten gewesen, dass er im Strafverfahren durch sein zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis und auch sonst durch Beginn einer Therapie und Verlegung seines Wohnsitzes, um sich vom Drogenmilieu zu distanzieren, gezeigt hat, dass er sich ernsthaft bemüht, von Taten wie den hier in Rede stehenden Abstand zu nehmen. Die Entziehungsdauer von 30 Monaten erweist sich unter Beachtung des soeben Gesagten als zu lang.